Das Folterverbot

Art. 7 des Uno-Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II), die Folterkonvention, alle regionalen Menschenrechtsabkommen sowie verschiedene Bestimmungen des humanitären Völkerrechts und des Völkerstrafrechts verbieten Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. Der Folterbegriff umfasst sowohl staatliche als auch nicht staatliche Misshandlungen.

Art. 1 der UNO-Folterkonvention enthält eine Legaldefinition von Folter:

„Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“

Im Gegensatz zu allen anderen Menschenrechtsabkommen umfasst der Folterbegriff der Folterkonvention keine Fälle von privater Folter. Dies hängt damit zusammen, dass die Konvention weitgehende staatliche Verpflichtungen wie Bestrafungs-, Auslieferungs- und Wiedergutmachungspflichten vorsieht, welche die Staaten nicht willig waren auch bei privaten Handlungen zu übernehmen.