Problemfelder in der Schweiz

Auch die Schweiz weist trotz hoher menschenrechtlicher Standards einige Problemfelder auf, welche in der Berichterstattung der internationalen Vertragsüberwachungsorgane und des europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter regelmässig Erwähnung finden. Im Folgenden wird kurz auf die einzelnen Problemfelder eingegangen.

Polizeigewalt

In einigen Kantonen wurde mehrfach die unverhältnismässige Anwendung von Gewalt bei Verhaftungen bemängelt. Auch das CPT hat in seinem letzten Bericht auf Misshandlungen durch die Polizei aufmerksam gemacht, die anlässlich von Verhaftungen im häuslichen Bereich oder in Polizeiautos, bei Transfers oder auf Polizeiposten stattgefunden haben.

Von den Vertragsüberwachungsorganen der Uno, insbesondere vom Folterausschuss, wird seit längerem gefordert, dass die Kantone unabhängige Beschwerdeinstanzen schaffen, welche Fälle von Polizeigewalt eingehend prüfen.

Ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen

Von den internationalen Gremien wird insbesondere die Dauer der ausländerrechtlichen Haft generell als unverhältnismässig angesehen. Besonders kritisiert wird die bis zu zwölf Monaten verhängte Ausschaffungshaft bei Jugendlichen, welche im Gegensatz zu den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention steht.

Gemäss Informationen des Folterausschusses kommt es auch im Rahmen von Zwangsausschaf-fungen zur Anwendung von unverhältnismässiger Gewalt durch die begleitenden Polizeikräfte. 2008 wurden 288 Personen zwangsweise ausgeschafft. Nach einigen Vorfällen hat das Bundesamt für Migration nun veranlasst alle Flüge nur in Begleitung von Notfallärzten durchzuführen, die spezifisch für solche Einsätze ausgebildet sind.

Beim 2009 in Kraft getretenen Zwangsanwendungsgesetz (ZAG) wird zudem bemängelt, dass bei Rückschaffungen kein systematischer Einsatz von MenschenrechtsbeobachterInnen vorgesehen ist. Diese Bedingung sollte künftig aber durch eine auf EU-Ebene neu eingeführte Rückführungsrichtlinie erfüllt werden, die auch für die Schweiz verbindlich ist.

Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen im Strafvollzug

Aufgrund der fehlenden Strafvollzugseinrichtungen für Jugendliche kommt es häufig vor, dass diese mit erwachsenen Insassen untergebracht werden. Dies steht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Kinderrechtskonvention und anderer Menschenrechtsabkommen, welche die klare Trennung und einen auf die spezifischen Bedürfnisse von Jugendlichen zugeschnittenen Strafvollzug verlangen.

Die Kantone verfügen nun über eine vom Bundesrat 2007 beschlossene Anpassungsfrist von zehn Jahren, um geeignete Einrichtungen für den Vollzug von Jugendlichen zu schaffen.

Verwahrung von gefährlichen StraftäterInnen

Der im Anschluss an die Volksinitiative zur lebenslänglichen Verwahrung von extrem gefährlichen Sexual- und GewaltstraftäterInnen eingeführte Art. 123a der Bundesverfassung sieht die lebenslängliche Verwahrung für nicht-therapierbare StraftäterInnen vor und schliesst dabei jegliche frühzeitige Entlassung oder Hafturlaub aus. Bemängelt wird von den Vertragsüberwachungsorganen insbesondere, dass keine regelmässige Überprüfung des Haftgrundes stattfindet, welche eine Lockerung des Haftregimes bzw. eine Entlassung zur Folge hätte. Nur wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, welche neue Möglichkeiten der Therapierbarkeit dieser StraftäterInnen aufzeigen, ist künftig eine Überprüfung möglich.

Aus menschenrechtlicher Perspektive ist besonders problematisch, dass die oftmals mit der Verwahrung verbundene Isolationshaft sich abträglich auf den psychischen Gesundheitszustand der Betroffenen auswirkt und dadurch die Chancen auf Therapierbarkeit zusätzlich verringert werden.