Datenbearbeitungsschranke von Art. 5 Abs. 5 und 6 Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121)

Gutachten des Bundesamts für Justiz vom 4. Februar 2020

Gutachten vom

4. Februar 2020

Herausgeber

Bundesamt für Justiz

Stichwörter

Nachrichtendienst, Nachrichtendienstgesetz, Datenbearbeitungsschranke über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz

Letzte Änderung 04.02.2020

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