Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung

Volksabstimmung vom 9. Februar 2020

Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung wurde am 9. Februar 2020 an der Urne mit 63,1 % Ja-Stimmen angenommen.
 

Amtliche Endergebnisse


  • Stimmbeteiligung: 41,69 %
  • Total Stimmen: 2 241 395
  • Ja: 1 414 160 (63,1 %)
  • Nein: 827 235 (36,9 %)

Ergebnisse im Detail

Medienkonferenz vom 9.2.2020


Unten finden Sie die Informationen zum Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, die das EJPD vor der Abstimmung vom 9. Februar 2020 online veröffentlicht hatte.

Erklärvideo

TV-Statement

Bundesrätin Karin Keller-Sutter

Medienkonferenz, 17. Dezember 2019

Nach Meinung von Bundesrat und Parlament darf niemand wegen seiner Homo-, Hetero- oder Bisexualität diskriminiert werden. Die Erweiterung der Anti-Rassismus-Strafnorm verbessert den Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird dadurch nicht verletzt.

Worum geht es beim Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung?

Die schweizerische Bundesverfassung hält fest, dass niemand diskriminiert werden darf, auch nicht wegen seiner Lebensform. Dass Menschen verbal oder tätlich angegriffen werden, weil sie homo- oder bisexuell sind, kommt trotzdem immer wieder vor. Zudem erreichen heute Aufrufe zu Hass via Internet und soziale Medien rasch zehntausende Menschen. Für das Parlament ist der Schutz von Personen gegen Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung deshalb heute ungenügend.

Besserer Schutz vor Diskriminierung

Mit der Erweiterung der Strafnorm werden neu auch Personen geschützt, die aufgrund ihrer Homo-, Hetero- oder Bisexualität diskriminiert werden. Verboten sind öffentliche Äusserungen oder Handlungen, welche die Menschenwürde einer Person oder Personengruppe verletzen und somit ein Klima des Hasses schüren und das friedliche Zusammenleben der Gesellschaft gefährden. Strafbar macht sich auch, wer einer Person wegen ihrer sexuellen Orientierung eine öffentlich angebotene Leistung verweigert. 

Meinungsäusserungsfreiheit garantiert

Sachliche Meinungsäusserungen bleiben weiterhin möglich, sogar dann, wenn sie provokativ oder übertrieben formuliert sind. Und die Strafnorm gilt nicht für Äusserungen oder Handlungen im Familien- und Freundeskreis. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird dadurch nicht verletzt, denn verboten wird nur, dass Personen und Gruppen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung öffentlich herabgesetzt werden. Die Meinungsäusserungsfreiheit soll nicht für Hass und Hetze missbraucht werden.

Fundamental für die Gesellschaft

Unsere Demokratie lebt vom respektvollen Umgang der Menschen miteinander. Diskriminierung gefährdet das friedliche Zusammenleben und hat in einer freiheitlichen und toleranten Gesellschaft keinen Platz. Gerade deshalb hat die Abstimmung über diese Vorlage eine wichtige Signalwirkung für die Grundrechte in der Schweiz.

Referendum gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung

Gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung haben die Eidgenössisch-Demokratische Union EDU, die Junge SVP und weitere Gruppierungen das Referendum ergriffen.

Am 9. Mai 2019 informierte die Bundeskanzlei, dass das Referendum zustande gekommen ist (Medienmitteilung). Am 9. Oktober 2019 setzte der Bundesrat die Abstimmung über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes auf den 9. Februar 2020 an (Medienmitteilung).

Bundesblatt Nr. 19 vom 14. Mai 2019 (BBl 2019 3322) 

Die Haltung von Bundesrat und Parlament

Bundesrat und Parlament empfehlen ein Ja zum Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung.

Nach Meinung von Bundesrat und Parlament darf niemand wegen seiner Homo-, Hetero- oder Bisexualität diskriminiert werden. Das gehört zu den von der Bundesverfassung garantierten Grundrechten. Die Erweiterung des Strafrechts verbessert den Schutz vor Diskriminierung. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird dadurch nicht verletzt.

Weitere Infos

Letzte Änderung 09.02.2020

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