Die nicaraguanischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigen Rocha wie die US-Strafverfolgungsbehörden, sein Amt zu seiner persönlichen Bereicherung missbraucht zu haben. Er soll bei der Vergabe von Marketingrechten an ein US-Sportvermarktungsunternehmen bezüglich der Austragung von Fussballspielen Bestechungsgelder entgegengenommen haben.
Das BJ hat noch heute die vereinfachte Auslieferung bewilligt, allerdings unter dem Vorbehalt der Frage der Priorität, die auch dem US-Ersuchen zuerkannt werden könnte. Es wird dann an den US-Behörden liegen, sich allenfalls mit einer Priorität von Nicaragua einverstanden zu erklären. Sollten die US-Behörden damit nicht einverstanden sein, wird das BJ über die Frage der Priorität entscheiden. Bei seinem Entscheid wird das BJ gemäss Art. 17 des bilateralen Auslieferungsvertrages „alle erheblichen Umstände [berücksichtigen], insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und den Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat“.
Es besteht kein bilateraler Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Nicaragua. Eine Auslieferung ist jedoch auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung gestützt auf das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) grundsätzlich möglich.
Letzte Änderung 14.08.2015
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