Mehr Bedenkzeit für junge Opfer - Bundesrat verabschiedet Gegenvorschlag zur Unverjährbarkeitsinitiative

Bern, 27.06.2007 - Kindern unter 16 Jahren, die Opfer von schweren Sexual- und Gewaltdelikten werden, soll eine längere Bedenkzeit eingeräumt werden, ob sie Anzeige erstatten wollen. Der Bundesrat hat am Mittwoch als indirekten Gegenvorschlag zur Unverjährbarkeitsinitiative die Botschaft zu neuen Verjährungsregeln verabschiedet.

Die Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" wurde am 1. März 2006 von der Vereinigung "Marche Blanche" mit 119 375 gültigen Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht. Sie will in der Bundesverfassung einen neuen Artikel 123bis mit folgendem Wortlaut verankern: "Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar". Der Bundesrat erachtet die Volksinitiative nicht als taugliches Mittel, um pädophile Straftaten wirksam zu bekämpfen. Er will aber das Anliegen eines verstärkten Kindesschutzes aufnehmen und unterbreitet deshalb dem Parlament einen indirekten Gegenvorschlag.  

Erstinstanzliches Urteil bis zum 33. Altersjahr möglich

Die neuen Verjährungsregeln sind in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen, während die Volksinitiative mehrheitlich als unverhältnismässig und unklar beurteilt worden ist. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafrechts berücksichtigt, dass junge Opfer von Sexualdelikten unter dem Einfluss ihrer Peiniger leben und von ihnen emotional und wirtschaftlich abhängig sind. Es fällt ihnen deshalb schwer, über die erlittenen Handlungen zu sprechen, bevor sie sich von diesem Einfluss befreit haben. Deshalb erhalten Kinder unter 16 Jahren, die Opfer von schweren Sexualdelikten sowie von schwersten Delikten gegen Leib und Leben werden, eine längere Bedenkfrist, um zu entscheiden, ob sie eine Strafanzeige einreichen sollen. Neu wird die meist 15-jährige Verjährungsfrist für diese Delikte erst ab Volljährigkeit des Opfers zu laufen beginnen. Diese Lösung gibt dem Opfer mehr Zeit, um sich über die Vor- und Nachteile einer Strafanzeige Klarheit zu verschaffen; immerhin wird es genügend früh handeln müssen, damit das erstinstanzliche Urteil vor seinem zurückgelegten 33. Altersjahr gefällt werden kann.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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