Abgeltungen der Kantone für polizeiliche Leistungen

Bern, 21.11.2007 - Der Bundesrat hat am Mittwoch die Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes genehmigt. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.

Mit dem Ausbau der Strafverfolgung auf Bundesbundesebene (Effizienzvorlage) zeigte sich, dass der Bund die Organe der kantonalen Polizei im Vergleich zu früher in höherem Masse beansprucht. Dadurch sind den Kantonen nicht unerhebliche ausserordentliche Kosten entstanden.

Zwar ist die Rechtshilfe grundsätzlich unentgeltlich zu leisten, und der Bund bietet den Kantonen seinerseits kostenlose Dienste im Bereich der Strafjustiz an, indem er ihnen beispielsweise unentgeltlichen Zugang zu den Datenbanken des Bundesamts für Polizei gewährt; dennoch hat der Bund beschlossen, den Kantonen diese ausserordentlichen Kosten abzugelten. Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) wurde entsprechend abgeändert: Der neu geschaffene Artikel 17 Absatz 6 BStP beauftragt den Bundesrat, die Art der ausserordentlichen Kosten und die Ansätze der Abgeltung in einer Verordnung festzulegen.

Abzugelten sind diejenigen Leistungen, die bei den kantonalen Polizeiorganen erfahrungsgemäss am häufigsten angefordert werden. Die Abgeltung erfolgt lediglich, falls eine erhebliche Anzahl Personen in Form einer Polizeieinheit auf Dauer zu mobilisieren ist oder der Beizug von Fachleuten bzw. der Einsatz schwierig zu handhabender Geräte erforderlich wird.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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