Zustimmung zur Neuregelung bei Sexualdelikten an Kindern und zum Verbot von harter Pornografie

Bern, 08.09.1999 - Bundesrat nimmt Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis und gibt Botschaft in Auftrag

Die Vorschläge für eine Teilrevision des Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG) sind im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich begrüsst worden. Der Bundesrat hat heute von den Ergebnissen dieser Konsultation Kenntnis genommen. Er hat zugleich das EJPD beauftragt, die Vorentwürfe im Lichte der Vernehmlassung zu überarbeiten und eine entsprechende Botschaft vorzubereiten. Diese soll dem Parlament vor Ende Jahr unterbreitet werden.

Nach dem Vorentwurf A soll die Verjährungsfrist bei Sexualdelikten an Kindern unter 16 Jahren erst mit der Mündigkeit des Opfers zu laufen beginnen; heute verjährt die Tat zehn Jahre nach der Begehung. Dieser Vorschlag, der dem Umstand Rechnung trägt, dass Sexualdelikte an Kindern oft erst Jahre nach deren Begehung bekannt werden, ist in der Vernehmlassung auf praktisch einhellige Zustimmung gestossen. Die in der Vernehmlassung teilweise kritisierte Beschränkung der neu vorgeschlagenen Verjährungsregelung auf schwere Sexualdelikte, wie insbesondere sexuelle Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung oder Menschenhandel, soll in der Vorlage ans Parlament beibehalten werden. Weiter soll dem verschiedentlich geäusserten Wunsch nach einer Übergangsbestimmung für das neue Verjährungsregime entsprochen werden.

Der Vorentwurf B, der neben bereits heute strafbaren Verhaltensweisen wie z. B. Herstellung, Inverkehrbringung oder Zugänglichmachung neu auch Beschaffung, Erwerb und Besitz harter Pornografie strafrechtlich erfassen will, hat weitestgehende Zustimmung gefunden. Der Vorschlag mehrerer Vernehmlasser, die verschiedenen Arten von harter Pornografie (Kinder- und Gewaltpornografie, sexuelle Handlungen mit Tieren und menschlichen Ausscheidungen) bezüglich dieser Ausweitung strafrechtlich differenziert zu behandeln, soll bei der Erarbeitung der Botschaft weiter verfolgt werden.

Der Neuregelung im Militärstrafgesetz wird mit den im Strafgesetzbuch gemachten Vorbehalten zugestimmt.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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