Ehe- und Partnerschaftsvermittlung zwischen der Schweiz und dem Ausland wird erschwert

Bern, 10.11.1999 - Bundesratsverordnung ergänzt Neuregelung im Obligationenrecht

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Verordnung über die berufsmässige Vermittlung zwischen Personen im In- und Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft verabschiedet. Sie ergänzt die neuen Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung, die das Parlament im Juni 1998 zusammen mit der Revision des Zivilgesetzbuchs (Scheidungsrecht) erlassen hat. Die Verordnung wird am 1. Januar 2000 zusammen mit den Revisionen des Zivilgesetzbuchs und des Obligationenrechts in Kraft treten.

Partnerschaftsvermittlung wird bewilligungspflichtig

Wer die transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung zwischen Personen in der Schweiz und im Ausland berufsmässig ausübt, bedarf neu einer kantonalen Bewilligung und untersteht der Aufsicht einer kantonalen Behörde. Die Verordnung regelt namentlich die Voraussetzungen der Erteilung, des Entzugs und der Aufhebung der Bewilligung sowie ihre Dauer und ihren Umfang. Weiter regelt sie die Höhe und die Form der Kaution, die der Ehe- oder Partnerschaftsvermittler zur Sicherung der Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen leisten muss. Sie legt ferner die Bedingungen fest, unter denen die Kaution dem Vermittler oder der zu vermittelnden Person herausgegeben werden darf. Sie sieht auch Sanktionen für Zuwiderhandlungen vor.

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens berücksichtigt

Im Vernehmlassungsverfahren, das vom Juni bis September 1999 stattfand, ist der Verordnungsentwurf bei den Kantonen, den politischen Parteien und den interessierten Organisationen auf grundsätzliche Zustimmung gestossen.

Die Verordnung berücksichtigt zahlreiche der geäusserten Änderungsvorschläge. So schliesst sie aus, dass die Vermittler eine Kaution in Form von Wertpapieren leisten, lässt auf der anderen Seite aber neben Bareinlagen unter anderem auch Kautionen in Form von Bürgschaften sowie Garantieerklärungen von Banken oder Versicherungen zu. Weiter wurde der Betrag der minimalen Kaution auf 10'000 Franken und derjenigen der Bussen auf maximal 50'000 Franken erhöht.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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