Änderung des StGB zwecks wirksamerer Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern

Bern, 10.05.2000 - Der Bundesrat hat heute die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität/Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie) verabschiedet.

1. Bei schweren Sexualdelikten an Kindern unter 16 Jahren soll die Verjährung erst zu laufen beginnen, wenn das Opfer das 18. Altersjahr vollendet hat.

Die Revision hat zum Ziel, zu verhindern, dass schwere Sexualdelikte an Kindern unter 16 Jahren - für welche heute eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt - bereits verjährt sind, wenn das Opfer in die Lage kommt, über den von ihm erlittenen sexuellen Missbrauch zu reden und Anzeige zu erstatten. Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie zeigen, dass Personen, die im Kindesalter sexuell missbraucht wurden, oft erst nach ihrer Jugendzeit über den Tathergang sprechen können und erst dann fähig sind, das Erlebte zu verarbeiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die sexuelle Handlung in der Familie stattgefunden hat, wo der soziale Druck, die Tat zu verheimlichen, sehr hoch ist.

Als schwere Sexualdelikte an Kindern gelten folgende Straftatbestände des StGB: Sexuelle Handlungen mit Kindern, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, Förderung der Prostitution und Menschenhandel. Eine entsprechende Regelung soll auch für den Inzest gelten, soweit es um Kinder unter 16 Jahren geht.

2. Um die Bekämpfung der Kinderpornografie und sexueller Gewaltdar-stellungen zu verbessern, soll auch der Erwerb und der Besitz solcher Erzeugnisse strafbar werden.

Nach Artikel 197 Ziffer 3 StGB ist bisher der Erwerb und der Besitz harter Pornografie straflos. Die hier vorgeschlagene Einführung der Strafbarkeit des Besitzes der schlimmsten Formen von harter Pornografie ist vom Gedanken getragen, dass auch der Konsument, der solche Erzeugnisse erwirbt, die Nachfrage nach derartigen Produkten weckt und auf diese Weise für die Herstellung harter Pornografie mitverantwortlich ist.

Strafbar soll künftig sein, wer sich harte Pornografie beschafft bzw. über solche verfügt. Der blosse Konsum von harter Pornografie bleibt aber auch künftig straflos.

Strafbar ist auch der Besitz virtueller pornografischer Darstellungen, da diesbezüglich der Unrechtsgehalt nicht wesentlich geringer ist, weil nicht immer ohne Weiteres festzustellen ist, ob eine Darstellung real ist oder bloss virtuellen Charakter aufweist.

Ferner sollen Gewaltdarstellungen nicht sexueller Art in die vorliegende Revision einbezogen werden. Wenn der Besitz harter Pornographie künftig strafbar sein soll, muss dies auch für Gewaltdarstellungen gelten, weil dabei die Menschenwürde in ebenso schwerer Weise verletzt wird.

Letzteres trifft hingegen auf sexuelle Handlungen mit Tieren und mit menschlichen Ausscheidungen - welche zur harten Pornografie gehören - nicht zu, weshalb der Besitz solcher Pornografie auch künftig straflos bleiben soll.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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