Einfache Regeln zur Teilung eingezogener Vermögenswerte

Bern, 24.10.2001 - Bundesrat verabschiedet Botschaft zum "Sharing"-Gesetz

Eingezogene Vermögenswerte werden in Zukunft nach einfachen Regeln unter den am Strafverfahren beteiligten Behörden aufgeteilt. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zum Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte ("Sharing") verabschiedet.

Der Bundesrat will mit einfachen Teilungsregeln die am Strafverfahren beteiligten Behörden für ihren Aufwand gerecht entschädigen und mit diesem Ausgleich Interessenkonflikte vermeiden. Gemäss Gesetzesentwurf werden 5/10 der eingezogenen Vermögenswerte jenem Gemeinwesen (Kanton oder Bund) zugeteilt, welches das Strafverfahren geleitet und die Einziehung ausgesprochen hat, d.h. den grössten Aufwand getragen hat. Die Kantone, wo sich die deliktischen Vermögenswerte befinden, erhalten einen Anteil von 2/10, weil sie am Strafverfahren mitgewirkt und oft Untersuchungen gegen Finanzintermediäre durchgeführt haben. 3/10 der eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, weil er einerseits die Kantone bei der Bekämpfung der Kriminalität unterstützt (z. B. mit Datenbanken) und sich für ihn andrerseits aufgrund der neuen Strafverfolgungskompetenzen in Fällen von Organisierter Kriminalität, Geldwäscherei, Korruption und Wirtschaftskriminalität beträchtliche Mehrausgaben ergeben. Indirekt entspricht der Bundesrat mit dieser Aufteilung damit auch einem Anliegen der eidgenössischen Räte, die eine Abgeltung von Kosten durch die Kantone für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Bund gefordert haben (Postulat der Finanzkommission des Nationalrates 00.3601).

Der Gesetzesentwurf schafft die Rechtsgrundlage, um internationale Teilungsvereinbarungen abzuschliessen. Der Verteilschlüssel wird jeweils von den Vertragspartnern bestimmt. Zuständig für die innerstaatliche Aufteilung der eingezogenen Vermögenswerte sowie für den Abschluss internationaler Vereinbarungen ist das Bundesamt für Justiz.

Frei über die eingezogenen Gelder verfügen

Der Bundesrat hat Verständnis für den Vorschlag, eingezogene Drogengelder für die Suchthilfe sowie für die Entwicklungshilfe für drogenanbauende Länder zu verwenden. Er zieht es aber vor, die Empfänger der eingezogenen Vermögenswerte frei über die Verwendung der ihnen zustehenden Gelder verfügen zu lassen und auf eine Zweckbindung im "Sharing"-Gesetz zu verzichten. Da die eingezogenen Vermögenswerte nicht allein aus dem Drogenhandel, sondern auch aus anderen Straftaten stammen, wäre es fragwürdig, diese allein für die Bekämpfung des Drogenhandels einzusetzen. Zudem stehen Drogengelder meistens in Verbindung mit anderen strafbaren Handlungen, so dass häufig nicht leicht festzustellen ist, ob Gelder aus dem Drogenhandel stammen. Schliesslich ist die Einziehung deliktischer Vermögenswerte oft nur dank grossem Aufwand seitens der Polizei und Justiz möglich. Die Empfänger der eingezogenen Vermögenswerte sollen deshalb frei entscheiden können, ob sie solche Gelder auch für die Verstärkung ihres Strafverfolgungsapparats einsetzen wollen.

Der Verzicht auf eine Zweckbindung schliesst nicht aus, dass deliktische Vemögenswerte, die aus der Bestechung oder ungetreuen Amtsführung ausländischer Beamten stammen, dem geschädigten Staat zurückerstattet werden. Solche Vermögenswerte werden bereits heute an den ausländischen Staat herausgegeben; der Bundesrat beabsichtigt nicht, diese Praxis zu ändern.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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