Zweite Etappe der internationalen Bekämpfung der Korruption - Bundesrat genehmigt Übereinkommen des Europarats

Bern, 14.02.2001 - Die Schweiz setzt sich für eine verstärkte internationale Bekämpfung der Korruption ein. Der Bundesrat hat am Mittwoch das Strafrechts-Übereinkommen des Europarats gegen die Korruption genehmigt. Die Schweiz wird das Übereinkommen in Kürze unterzeichnen.

Das Europarats-Übereinkommen geht im Vergleich zu der letztes Jahr von der Schweiz ratifizierten OECD-Konvention gegen die grenzüberschreitende Korruption wesentlich weiter und stellt eine zweite Etappe der internationalen Korruptionsbekämpfung dar. Während sich die OECD-Konvention auf die Bekämpfung der aktiven Bestechung ausländischer Amtsträger beschränkt, legt das Europarats-Uebereinkommen allgemeine Mindestanforderungen für die strafrechtliche Bekämpfung sowohl der inländischen wie auch der grenzüberschreitenden Korruption fest. Es will die entsprechenden Strafrechtsnormen in den Mitgliedstaaten angleichen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet erleichtern.

Strafbare Tatbestände

Kernstück des Übereinkommens sind die Tatbestände, welche die Mitgliedsstaaten unter Strafe stellen müssen. Dazu gehören insbesondere die aktive und passive Bestechung in- und ausländischer Amtsträger sowie von Amtsträgern internationaler Organisationen und internationaler Gerichtshöfe. Zu bestrafen sind zudem auch aktive und passive Bestechung von Privatpersonen sowie weitere mit Bestechung verbundene Taten, wie insbesondere das Waschen von aus Bestechung stammenden Geldern. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, für Korruptionsstraftaten die Verantwortlichkeit juristischer Personen vorzusehen. Weiter haben sie im Anwendungsbereich der Konvention effiziente Rechtshilfe zu leisten.

Das Europarats-Übereinkommen ist bisher von 9 Mitgliedstaaten ratifiziert sowie von 29 Mitgliedsstaaten und 2 Nicht-Mitgliedsstaaten unterzeichnet worden. Für das Inkrafttreten sind 14 Ratifikationen erforderlich.

Das schweizerische Recht entspricht über weite Strecken den Bestimmungen des Europarats-Übereinkommens. In einigen Punkten weist es sogar einen höheren Standard auf. Es bestehen aber noch Lücken, die der Bundesrat mit der Botschaft zur Ratifikation schliessen muss. Insbesondere fehlt im Strafgesetzbuch die Strafbarkeit der passiven Bestechung von ausländischen Beamten. Die Verantwortlichkeit juristischer Personen wird mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches eingeführt, die zurzeit im Parlament beraten wird.

Prävention und Repression der Korruption verstärkt

Die Schweiz hat in den letzten Jahren die Prävention und Repression der Korruption fortlaufend verstärkt. Im Zentrum steht das am 1. Mai 2000 in Kraft getretene neue Korruptionsstrafrecht, womit unter anderem die aktive Bestechung ausländischer Amtsträger strafbar geworden ist. Diese Revision ermöglichte es der Schweiz, am 31. Mai 2000 dem OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr beizutreten. Auf Beginn dieses Jahres ist ferner das Bundesgesetz über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern in Kraft getreten.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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