Schweiz ist für Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof gerüstet

Bern, 14.02.2002 - Die Schweiz hat die nötigen Vorkehren getroffen, um mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenarbeiten zu können. Der Bundesrat hat am Mittwoch die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen auf den Zeitpunkt in Kraft gesetzt, an dem der Gerichtshof seine Tätigkeit aufnehmen wird.

Bereits am 12. Oktober 2001 hat die Schweiz das "Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes" ratifiziert. Dieser ständige Gerichtshof mit Sitz in Den Haag - in der Nähe des ad hoc-Kriegsverbrechertribunals für Ex-Jugoslawien - kann zu arbeiten beginnen, sobald 60 Staaten dem Vertrag beigetreten sind. Dies dürfte bald der Fall sein, da bisher schon 52 Staaten den Vertrag ratifiziert haben. Der Gerichtshof ist für die Beurteilung besonders schwerer Verbrechen zuständig: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Die Strafverfolgung bleibt allerdings in erster Linie Sache der innerstaatlichen Behörden. Der Gerichtshof wird nur dann tätig, wenn die zuständigen nationalen Behörden nicht willens oder nicht in der Lage sind, ein solches Verbrechen ernsthaft zu verfolgen.

Mit der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Despoten und deren Helfer für ihre Verbrechen vor einem Gericht Rechenschaft ablegen müssen. Eine ständige Einrichtung hat gegenüber ad hoc-Gerichten - wie dem Kriegsverbrechertribunal für Ex-Jugoslawien in Den Haag und dem Kriegsverbrechertribunal für Ruanda in Arusha - wesentliche Vorteile: Es wäre nicht nur aufwändig und zeitraubend, für jeden neuen Konflikt ein Sondertribunal zu schaffen. Von Tribunalen, die erst geschaffen werden müssen, nachdem die Verbrechen bereits begangen worden sind, geht auch eine geringere präventive Wirkung aus.

Vertragsstaaten müssen rasch und umfassend kooperieren

Da der Internationale Strafgerichtshof keine eigenen Ermittlungsorgane hat, ist er für die Durchführung seiner Verfahren weitgehend auf eine rasche und umfassende Kooperation der Vertragsstaaten angewiesen. Die Schweiz hat sich dazu mit der Ratifikation des "Römer Statuts" verpflichtet. Und mit dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG), das am 21. Juni 2001 vom Parlament verabschiedet worden ist, hat sie die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen.

Zentralstelle gewährleistet optimale Zusammenarbeit

Um eine optimale Zusammenarbeit zu gewährleisten, wird im Bundesamt für Justiz (BJ) eine Zentralstelle geschaffen, welche die Ersuchen des Gerichtshofes um Überstellung von Personen und um andere Formen der Zusammenarbeit (Beweisaufnahmen einschliesslich Zeugenaussagen, Einvernahmen verdächtiger Personen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen, Zustellung von Unterlagen usw.) entgegennimmt. Diese Zentralstelle entscheidet über die Zulässigkeit der Zusammenarbeit, ordnet die notwendigen Massnahmen an und beauftragt eine Bundesbehörde oder einen Kanton mit dem Vollzug des Ersuchens. Im Vergleich zu Rechtshilfeverfahren im Rahmen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit sind die Beschwerdemöglichkeiten der betroffenen Personen reduziert worden.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48


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Letzte Änderung 30.01.2024

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