Überwachung des Fernmeldeverkehrs an die technische Entwicklung anpassen; Vernehmlassung zur Änderung des BÜPF eröffnet

Bern, 19.05.2010 - Mutmassliche Straftäter sollen sich nicht durch die Verwendung neuer Kommunikationstechnologien der Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden entziehen können. Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) wird deshalb an die technische Entwicklung angepasst und erfasst ausdrücklich auch das Internet, also auch E-Mail-Verkehr und Internettelefonie. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Gesetzesänderung in die Vernehmlassung geschickt.

Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Verfolgung schwerer Straftaten wurde in den letzten Jahren durch die technische Entwicklung erschwert, vor allem im Internet. Mit einer Änderung des BÜPF und einer Anpassung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) will der Bundesrat sicherstellen, dass mutmassliche Straftäter auch heute und in Zukunft überwacht werden können. Die Gesetzesänderung zielt nicht darauf, mehr, sondern besser überwachen zu können. Gleichzeitig werden Bestimmungen eingeführt, die den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung tragen.

Der Vorentwurf stellt neu ausdrücklich klar, wer - auf Antrag der Strafverfolgungsbehörde, nach Genehmigung durch die gerichtliche Instanz und im Auftrag des Dienstes für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - Überwachungen durchzuführen hat. Neben Anbietern von Post- und Fernmeldediensten, einschliesslich der Internet-Anbieter (Access-Provider), sind dies in Zukunft auch Personen, die Kommunikationsdaten verwalten, an Dritte Kommunikationsdaten weiterleiten oder die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen (z.B. reine Service-Provider oder Hosting-Provider). Der Vorentwurf präzisiert und ergänzt zudem die Pflichten bei der Durchführung von Überwachungen. Er legt beispielsweise fest, dass die dem BÜPF unterstellten Personen auch zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, wenn für eine Überwachung bestimmte Informatikprogramme in Kommunikationssysteme eingeführt werden müssen.

Im Interesse einer wirksameren Strafverfolgung sieht der Vorentwurf weiter vor, die Aufbewahrungsfrist für die sogenannten Randdaten, die Aufschluss über Absender und Empfänger, Zeitpunkt, Dauer, Datenmenge und Weg einer Nachricht geben, von sechs auf zwölf Monate zu verlängern. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass bei der Anordnung der Überwachung die betreffenden Daten oft bereits gelöscht sind.

Auch ausserhalb von Strafverfahren

Überwachungen erfolgen hauptsächlich im Rahmen von Strafverfahren. Ausserhalb von Strafverfahren sollen Überwachungen in Zukunft nicht nur für die Suche nach vermissten Personen, sondern neu auch für Suche nach Personen möglich sein, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme verhängt worden ist.

Mehr Datensicherheit

Mit Inkrafttreten des neuen BÜPF wird das neue Informatiksystem des administrativ dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugeordneten Überwachungsdienstes vollständig in Betrieb genommen. Dieses System wird die Datensicherheit entscheidend erhöhen. Im heutigen System werden die Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs beschafft und beim Überwachungsdienst gespeichert werden, den zuständigen Behörden auf dem Postweg übermittelt. Neu werden diese Daten grundsätzlich nur noch über einen geschützten Zugriff auf das neue Informatiksystem abrufbar sein. Damit kann ein erheblicher Teil der mit dem heutigen System verbundenen Risiken beseitigt werden, etwa ein Verlust des Datenträgers während des Versands.

Keine Entschädigung mehr

Der Vorentwurf übernimmt ferner die Bestimmung des Konsolidierungsprogramms (KOP) 2011-2013 zur Entlastung des Bundeshaushalts, welche die Entschädigung der Personen aufhebt, die Überwachungen durchführen. Der Bundesrat schickte das KOP am 14. April 2010 in die Vernehmlassung. Neben finanzpolitischen Gründen sprechen auch rechtliche Gründe für die Aufhebung der Entschädigung. Denn wie für Banken, die Unterlagen erheben, besteht auch für Personen, die eine Überwachung durchführen, eine Pflicht zur Edition, die vom Staat nicht zu entschädigen ist.

Die Vernehmlassung zur Gesetzesänderung dauert bis zum 18. August 2010.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

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Letzte Änderung 30.01.2024

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