Wirksame Strafverfolgung der schwersten Verbrechen; Bundesrat setzt Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2011 in Kraft

Bern, 02.11.2010 - Die Schweiz will eine wirksame, transparente und lückenlose Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen gewährleisten. Der Bundesrat hat die erforderlichen Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

Die Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sehen insbesondere die Schaffung des neuen Tatbestandes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und eine detaillierte Definition von Kriegsverbrechen vor. Als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelten Straftaten wie vorsätzliche Tötung, Ausrottung, Versklavung, Verschwindenlassen von Personen, Folter, Sexualdelikte oder Vertreibung, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen werden. Diese Straftaten werden bereits heute grundsätzlich durch das schweizerische Strafrecht erfasst. Allerdings kann das zusätzliche Element des Angriffs gegen die Zivilbevölkerung, das diese Verbrechen besonders verabscheuungswürdig macht, nicht angemessen "mitbestraft" werden.

Kriegsverbrechen - wie z. B. Angriffe gegen die Zivilbevölkerung, die Rekrutierung von Kindern oder der Einsatz verbotener Waffen - werden heute lediglich durch einen Pauschalverweis auf das humanitäre Völkerrecht unter Strafe gestellt. Neu werden diese Verbrechen detailliert im Schweizer Strafrecht definiert. Geringfügig angepasst wird zudem der im Jahr 2000 ins Strafrecht aufgenommene Tatbestand des Völkermords.

Zuständigkeiten neu festgelegt

Neu festgelegt werden die Zuständigkeiten für die Durchführung von Strafverfahren. In Friedenszeiten führt grundsätzlich die Bundesanwaltschaft Verfahren wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Die Zuständigkeit der Militärjustiz beschränkt sich auf jene Fälle, in denen Angehörige der Schweizer Armee Täter oder Opfer sind. Im Kriegsfall ist hingegen ausschliesslich die Militärjustiz für die Strafverfolgung zuständig.

Verfolgung von Auslandtaten

Die Schweiz ist auch für die Verfolgung im Ausland begangener Taten zuständig, sofern sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht überstellt werden kann. Damit ist sichergestellt, dass die Schweiz auch zukünftig nicht als "sicherer Hafen" für Schwerstverbrecher missbraucht werden kann. Zugleich gewährleistet eine prozessrechtliche Bestimmung, dass keine Strafverfolgungsbehörde aufwändige Abwesenheitsverfahren ohne Bezug zur Schweiz eröffnen oder wegen nicht beschaffbarer Beweismittel aussichtslose Prozesse durchführen muss.

Die Schweiz hat im Jahr 2001 das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ratifiziert. In einem ersten Schritt sind die unmittelbar erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für die Zusammenarbeit mit dem für die Verfolgung und Beurteilung von Völkermord, Verbrechen gegen die Gericht erlassen worden. In einem zweiten Schritt ist nun das Schweizer Strafrecht umfassend an das Römer Statut angepasst worden.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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