Sicherheitsfirmen: Informationspflicht und Verbot gewisser Tätigkeiten; EJPD arbeitet bis Mitte Jahr eine Vernehmlassungsvorlage aus

Bern, 16.02.2011 - Private Sicherheitsfirmen, die von der Schweiz aus im Ausland tätig sind, sollen künftig verpflichtet werden, vorgängig die zuständige Bundesbehörde zu informieren. Zudem sollen gewisse Tätigkeiten in Krisen- und Konfliktgebieten gesetzlich verboten werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Mitte Jahr eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.

Gestützt auf einen Bericht des Bundesamtes für Justiz (BJ), der mit Unterstützung einer interdepartementalen Arbeitsgruppe und unter Einbezug der Kantone ausgearbeitet worden ist, legte der Bundesrat die Grundzüge der künftigen Regelung fest. Demnach müssen private Sicherheitsfirmen, die von der Schweiz aus Dienstleistungen im Ausland erbringen wollen, vorgängig die zuständige Bundesbehörde informieren. Dem Gesetz unterworfen sind auch in der Schweiz niedergelassene Gesellschaften mit Beteiligungen an privaten Militär- und Sicherheitsfirmen (Holdings).

Gesetzlich verboten sind gewisse Aktivitäten in Krisen- und Konfliktgebieten, die mit den internationalen Verpflichtungen und den aussenpolitischen Grundsätzen der Schweiz unvereinbar sind (z. B. Beteiligung an Kampfhandlungen oder an Gewaltakten zum Sturz einer Regierung). Die zuständige Behörde kann aber auch ein Verbot verfügen, wenn die geplanten Aktivitäten nationalen Interessen widersprechen. Dazu zählen die humanitäre Politik, der Einsatz für das Völkerrecht, die Neutralitätspolitik, aber auch die Sicherheit der Schweiz, die durch bestimmte Mandate gefährdet sein könnte. Die Anbieter erlaubter Aktivitäten müssen gesetzlich festgelegte Verpflichtungen einhalten. Widerhandlungen gegen Verbote und Verpflichtungen werden durch Verwaltungsmassnahmen oder strafrechtliche Sanktionen geahndet.

Entwicklung des Marktes in der Schweiz

Im Jahr 2008 hatte der Bundesrat entschieden, vorerst auf eine Regelung für in der Schweiz ansässige und in ausländischen Krisen- und Konfliktgebieten tätige private Sicherheitsfirmen zu verzichten. Namentlich aufgrund der jüngsten Entwicklung des Marktes in der Schweiz bejaht der Bundesrat mittlerweile einen Regelungsbedarf. Mit der Aegis Group Holdings AG liess sich letztes Jahr erstmals eine Gesellschaft in der Schweiz nieder, die eine der grössten, in Krisen- und Konfliktgebieten tätige Sicherheitsfirma kontrolliert. Zudem sind in acht Kantonen rund zwanzig Sicherheitsfirmen tätig, die solche Dienstleistungen anbieten. Zwei kantonale Konkordate harmonisieren zwar die Regelungen für private Sicherheitsdienstleistungen in der Schweiz, erfassen jedoch nicht die von der Schweiz aus im Ausland erbrachten Dienstleistungen.

Internationales Engagement der Schweiz

Auch das internationale Engagement der Schweiz, die bei der Erarbeitung von zwei Dokumenten eine Schlüsselrolle spielte, spricht für eine innerstaatliche Regelung. Das "Montreux-Dokument" vom 17. November 2008 listet die völkerrechtlichen Verpflichtungen von privaten Sicherheits- und Militärfirmen auf und enthält Empfehlungen, wie die Staaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen können. Mit der Unterzeichnung des internationalen Verhaltenskodexes vom 9. November 2010 haben sich rund 60 private Sicherheitsfirmen insbesondere verpflichtet, auf Offensivhandlungen zu verzichten und die Anwendung tödlicher Gewalt auf Fälle der Selbstverteidigung und der Verteidigung des Lebens Dritter zu beschränken.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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