Rechtshilfe bei Fiskaldelikten soll rasch ausgedehnt werden; EJPD arbeitet bis Mitte 2012 eine Vernehmlassungsvorlage aus

Bern, 29.06.2011 - Wie bei der Amtshilfe will der Bundesrat künftig auch bei der Rechtshilfe die Zusammenarbeit bei Fiskaldelikten ausdehnen. Er hat am Mittwoch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Mitte 2012 eine Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Rechtshilfegesetzes und zur Übernahme der einschlägigen Zusatzprotokolle des Europarates auszuarbeiten.

Mit der Übernahme des Standards gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, die der Bundesrat am 13. März 2009 beschlossen hatte, leistet die Schweiz unter anderem auch in Fällen von blosser Steuerhinterziehung Amtshilfe, bei denen jedoch gemäss geltendem Recht keine Rechtshilfe möglich ist. Um Lücken und Widersprüche zu vermeiden, traf der Bundesrat deshalb bereits am 29. Mai 2009 den Grundsatzentscheid, das Rechtshilferecht an die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit bei Fiskaldelikten anzupassen.

Neue Strategie

Zunächst stand die Weiterentwicklung der Rechtshilfe mittels Staatsverträgen im Vordergrund. Da sich dieses Vorgehen jedoch als zu langwierig herausstellte, verfolgt der Bundesrat nun eine neue Strategie. Diese neue Strategie umfasst zwei Elemente und ermöglicht eine rasche Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten.

Einerseits soll der im Rechtshilfegesetz verankerte Vorbehalt, dass bei Fiskaldelikten keine Rechtshilfe geleistet wird, künftig gegenüber Staaten mit einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gemäss OECD-Musterabkommen nicht mehr angewendet werden. Der Fiskalvorbehalt entfällt für alle Instrumente der Rechtshilfe: die Beweiserhebung, die Auslieferung von Personen sowie die Übernahme von Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Alle übrigen Voraussetzungen für die Rechtshilfe, namentlich die beidseitige Strafbarkeit, bleiben durch diese Änderung unberührt. Für Staaten ohne neues DBA bleibt der Fiskalvorbehalt hingegen bestehen; danach ist die Rechtshilfe wie bisher lediglich in Fällen von Abgabebetrug zulässig. Dieses Vorgehen ist optimal auf die schrittweise Öffnung im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen abgestimmt.

Andererseits soll sich die Schweiz mit der Übernahme der beiden Zusatzprotokolle zum Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsübereinkommen zur Rechtshilfe ohne Fiskalvorbehalt verpflichten. Damit wird eine einheitliche Regelung für eine grosse Gruppe von Staaten erreicht, mit denen aufgrund der gemeinsamen Werte und vieler gemeinsamer Rechtsgrundlagen eine enge Partnerschaft besteht. Die Zusammenarbeit ist auch quantitativ bedeutend, macht der Verkehr mit den 47 Europaratsstaaten doch rund drei Viertel aller Fälle aus.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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