Umsetzung der Pädophilen-Initiative: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Bern, 13.05.2015 - Der Umgang mit pädokriminellen Straftätern wird weiter verschärft. Der Bundesrat hat am Mittwoch seinen Vorschlag zur Umsetzung der Pädophilen-Initiative vorgestellt. Grundsätzlich soll es nach einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts an Minderjährigen und anderen besonders schützenswerten Personen ein lebenslanges Tätigkeitsverbot geben. Für leichte Fälle ist eine Ausnahme vorgesehen. Dies mildert den Widerspruch zum Prinzip der Verhältnismässigkeit in der Verfassung. Eine Variante mit einem Automatismus ohne Ausnahme ist für den Bundesrat keine vertretbare Lösung. Die Vernehmlassung dauert bis zum 3. September 2015.

Am 18. Mai 2014 haben Volk und Stände die Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" angenommen. Damit ist die Bundesverfassung mit dem neuen Artikel 123c ergänzt worden: "Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben". Da diese neue Verfassungsbestimmung das Tätigkeitsverbot nicht konkretisiert, muss sie durch eine Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes umgesetzt werden.

Der Automatismus gemäss der neuen Verfassungsbestimmung widerspricht fundamentalen rechtsstaatlichen Garantien, vor allem dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, das in Artikel 5 der Bundesverfassung verankert ist. Damit die Diskussion über den Umgang mit diesem Dilemma offen geführt werden kann, schickt der Bundesrat zwei Umsetzungsvarianten in die Vernehmlassung.

Weitgehender Automatismus, ...

Die Vernehmlassungsvorlage hält sich eng an den Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung und trägt damit dem von den Initiantinnen und Initianten beabsichtigten Automatismus Rechnung: Das Gericht soll - grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls - zwingend ein lebenslängliches Verbot von beruflichen sowie von ausserberuflichen Tätigkeiten in Vereinen oder anderen Organisationen anordnen. Betroffen sind Täter, die wegen eines Sexualdelikts an Minderjährigen und anderen besonders schutzbedürftigen Menschen zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt worden sind. Als Anlasstaten gelten nicht nur Verbrechen und Vergehen, sondern auch Übertretungen gegen die sexuelle Integrität (z. B. sexuelle Belästigung). Das Tätigkeitsverbot soll zudem unabhängig von der Höhe der Strafe angeordnet werden.

... aber Ausnahmebestimmung

Um Verstösse gegen das von der Bundesverfassung garantierte Prinzip der Verhältnismässigkeit zu vermeiden, schlägt der Bundesrat in der von ihm favorisierten Umsetzungs-Variante eine Ausnahmebestimmung für leichte Fälle vor, in denen das Tätigkeitsverbot offensichtlich weder notwendig noch zumutbar ist. Demnach soll das Gericht ausnahmsweise - namentlich in Fällen von einvernehmlicher Jugendliebe - auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots verzichten können. Diese Bestimmung entspricht auch der Absicht der Initiantinnen und Initianten, die vor der Abstimmung selbst Ausnahmen vom Automatismus vorgeschlagen hatten, wonach zum Beispiel eine Jugendliebe kein lebenslängliches Tätigkeitsverbot zur Folge haben soll, damit sie nicht gleich behandelt wird wie die Tat eines pädo-kriminellen Straftäters im Sinne der Psychiatrie.

Als zweite Variante stellt der Bundesrat eine Regelung zur Diskussion, die sich noch enger am Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung orientiert, dabei aber die gleichrangigen rechtsstaatlichen Garantien der Bundesverfassung ausser Acht lässt. Diese starre Regelung räumt dem Gericht kein Ermessen ein. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot wäre in jedem Fall zwingend zu erlassen, was mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und anderen verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Für den Bundesrat stellt die Variante ohne Ausnahmebestimmung deshalb keine vertretbare Lösung dar.

Lebenslänglich für pädophile Straftäter

Das Tätigkeitsverbot soll gemäss beiden Varianten nach einer gewissen Dauer auf Gesuch des Verurteilten überprüft und unter bestimmten Voraussetzung eingeschränkt oder aufgehoben werden können. Insbesondere darf vom Täter keine Gefahr mehr ausgehen, dass er eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Sexualstraftaten missbrauchen könnte. Bei pädophilen Straftätern im Sinne der Psychiatrie soll eine Überprüfung hingegen ausgeschlossen sein und das Tätigkeitsverbot in jedem Fall lebenslänglich dauern.

Das Tätigkeitsverbot soll mit zwei Instrumenten durchgesetzt werden. Zum einen stehen der Auszug aus dem Strafregister und der neue Sonderprivatauszug zur Verfügung. Arbeitgeber oder Vereine können so prüfen, ob gegen einen Bewerber oder einen Mitarbeitenden ein Verbot ausgesprochen wurde. Zum anderen sollen solche Täter zwingend durch die Bewährungshilfe überwacht und betreut werden.

Auf der Basis des geltenden Tätigkeitsverbots

Die neuen Bestimmungen ergänzen das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Tätigkeitsverbots. Damals wurde das alte Berufsverbot zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot ausgeweitet. Das Gericht kann seither auch ausserberufliche Tätigkeiten in Vereinen oder anderen Organisationen verbieten, wenn nötig auch lebenslang. Zudem wurde das Tätigkeitsverbot durch ein Kontakt- und Rayonverbot ergänzt. Dieses Verbot schützt Menschen nicht nur vor Sexualstraften, sondern zum Beispiel auch vor häuslicher Gewalt oder Nachstellungen.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

Letzte Änderung 30.01.2024

Zum Seitenanfang

Medienmitteilungen abonnieren

https://www.esbk.admin.ch/content/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-57259.html