Lebenslängliches Tätigkeitsverbot für pädophile Sexualstraftäter

Bern, 03.06.2016 - Verurteilte Pädophile dürfen künftig ausnahmslos nicht mehr mit Kindern arbeiten. Dies sieht die Botschaft zur Umsetzung der Pädophilen-Initiative vor, die der Bundesrat am Freitag zu Handen des Parlaments verabschiedet hat. Um einem zentralen rechtsstaatlichen Anliegen zu entsprechen, das im Abstimmungskampf zum Ausdruck gekommen war, sind insbesondere für Fälle von sogenannten Jugendlieben Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot möglich.

Am 18. Mai 2014 haben Volk und Stände die Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" angenommen. Damit wurde die Bundesverfassung mit dem neuen Artikel 123c ergänzt: "Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben". Dieses Tätigkeitsverbot muss durch eine Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes konkretisiert werden.

Der Bundesrat orientiert sich in seiner Botschaft eng am Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung. Demnach soll das Gericht bei Verurteilungen von Erwachsenen wegen Sexualdelikten an Minderjährigen und anderen besonders schützenswerten Personen grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Besonders schützenswert sind auch Personen, die namentlich aufgrund des Alters oder einer Krankheit hilfsbedürftig sind sowie Personen, die vom Täter abhängig, zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig sind. Der umfassende Deliktskatalog enthält neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungen gegen die sexuelle Integrität (z.B. sexuelle Belästigung). Auch wenn der Täter schuldunfähig ist und zu einer Massnahme verurteilt wird, soll das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen.

Der Bundesrat will zugleich den ebenfalls in der Bundesverfassung verankerten rechtstaatlichen Grundsätzen - insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip - Rechnung tragen. Er sieht deshalb eine Ausnahmebestimmung und die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung vor, die aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse noch enger ausgestaltet worden sind. Zum einen kann das Gericht in besonders leichten Fällen auf ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot verzichten. Dies gilt namentlich für Fälle von Jugendliebe, was auch einem Anliegen der Initiantinnen und Initianten entspricht. Zum anderen kann das Tätigkeitsverbot unter bestimmten Voraussetzungen nach frühestens zehn Jahren auf Gesuch der verurteilten Person überprüft und allenfalls eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Keine Ausnahmen für Pädophile

Bei pädophilen Straftätern im Sinne der Psychiatrie sind allerdings weder Ausnahmen noch Überprüfungen möglich. Für sie muss das Gericht zwingend und immer ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Damit setzt der Bundesrat das Hauptanliegen der Initiative um, das deren Titel "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" zum Ausdruck gebracht hatte.

Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll mit zwei Instrumenten durchgesetzt werden. Mit dem Auszug aus dem Strafregister und dem neuen Sonderprivatauszug können Arbeitgeber, Organisationen und Bewilligungsbehörden prüfen, ob gegen einen Bewerber oder einen Mitarbeitenden ein Verbot ausgesprochen worden ist. Zudem sollen diese Täter in der Regel durch die Bewährungshilfe überwacht und betreut werden.

Geltendes Tätigkeitsverbot ergänzt und verschärft

Die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen ergänzen das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Tätigkeitsverbot. Damals wurde das alte Berufsverbot zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot ausgeweitet. Das Gericht kann seither auch ausserberufliche Tätigkeiten in Vereinen oder anderen Organisationen verbieten, wenn nötig lebenslang. Zudem wurde das Tätigkeitsverbot durch ein Kontakt- und Rayonverbot ergänzt. Dieses Verbot schützt Menschen nicht nur vor Sexualstraften, sondern zum Beispiel auch vor häuslicher Gewalt oder Nachstellungen.

Die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen verschärfen das geltende Recht in drei Punkten: Der Deliktskatalog wird ausgeweitet, es wird keine Mindeststrafe mehr vorausgesetzt und das zwingende Tätigkeitsverbot ist stets lebenslänglich anzuordnen. Bei pädophilen Straftätern hat die Vorlage eine besonders weitgehende Verschärfung zur Folge, da die Anwendung der Ausnahmebestimmung sowie die Überprüfung des Verbots in jedem Fall ausgeschlossen sind.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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