Fälschung von Autobahnvignetten wird neu durch die Kantone geahndet

Bern, 22.11.2017 - Die Fälschung oder Verfälschung von Autobahnvignetten wird neu durch die Kantonspolizei und nicht mehr wie bisher durch die Bundesanwaltschaft geahndet. Dies hat der Bundesrat am 22. November 2017 beschlossen. Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Die Autobahnvignette ist ein amtliches Zeichen, das weder gefälscht noch verändert werden darf. Wer folglich eine solche Vignette manipuliert oder mehrmals verwendet, kann gemäss Art. 245 des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Da es sich bei der Autobahnvignette um ein amtliches Zeichen handelt, ist nach geltendem Recht die Bundesanwaltschaft für die Ahndung der entsprechenden Delikte zuständig. Ab dem 1. Januar 2018 werden neu die kantonalen Strafverfolgungsbehörden dafür zuständig sein. Der Bundesrat setzt die entsprechenden Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO) und im Nationalstrassenabgabegesetz (NSAG) auf dieses Datum hin in Kraft.

Bundesanwaltschaft entlasten

Im Rahmen der Revision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt, den Auftrag der Motion Favre 13.3063 umzusetzen. Die Motion verlangt, die Bundesanwaltschaft zu entlasten. Mit einer Verlagerung des entsprechenden Aufgabenbereichs an die kantonalen Behörden wird dieser Forderung Rechnung getragen.

Bussenliste folgt später

Die Änderungen des OBG wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft setzen. Im Moment ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) daran, die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Ordnungsbussenverordnung (OBV) auszuwerten. Die Vernehmlassung dauerte bis Mitte August 2017. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit davon Kenntnis nehmen. In der Ordnungsbussenverordnung enthalten ist insbesondere die Auflistung der Delikte, die neu im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren geahndet werden sollen. Eine erste Durchsicht der Ergebnisse aus der Vernehmlassung hat ergeben, dass die Kantone mehr Zeit brauchen, um ihre Gesetze anzupassen und die technischen Voraussetzungen zu schaffen um das Ordnungsbussenverfahren auf weitere Übertretungstatbestände anzuwenden. Die Änderungen des OBG und der OBV sowie die neue Bussenliste werden daher nicht vor 2019 in Kraft treten.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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