Herkunftsländer

Allgemeine Hinweise zu den Länderinformationen

  • Die folgenden Informationen wurden für Adoptionswillige mit Wohnsitz in der Schweiz zusammengestellt.
  • Die Länderinformationen werden laufend ergänzt und angepasst. Es besteht deshalb keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität der nachfolgenden Angaben. Hinweise nimmt die Zentrale Behörde des Bundes gerne entgegen.
  • Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Haager Konferenz für internationales Privatrecht  

Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen Adoption und einer Volladoption?

In der Schweiz vollzogene Adoptionen haben immer die Wirkung einer Volladoption. Dies bedeutet, dass alle rechtlichen Beziehungen zwischen dem Adoptivkind und seinen leiblichen Angehörigen enden und zur Adoptivfamilie begründet werden. Zu diesen Rechten und Pflichten zählen insbesondere die gegenseitige gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungspflicht sowie die Erbberechtigung. Einzelne Herkunftsländer sprechen nur eine einfache Adoption aus, die beispielsweise zur Folge hat, dass das frühere Eltern-Kind-Verhältnis teilweise weiter besteht oder das Adoptivkind die Schweizerische Nationalität der Adoptiveltern nicht erlangt. Eine solche einfache Adoption wird in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihr im Herkunftsland zukommen. Sofern ein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens die einfache Adoption kennt, ist dies bei den Informationen zu den einzelnen Herkunftsstaaten erwähnt. Bei solchen Adoptionen ist im Rahmen des ausländischen Adoptionsverfahrens unbedingt darauf zu achten, dass das Einverständnis zur allfälligen nachträglichen Umwandlung in eine Volladoption vorliegt (Art. 26 und 27 HAÜ). Die Zentralen Behörden der Herkunftsländer können Ihnen nähere Auskunft über die Art der Adoption und deren Wirkungen erteilen.

Informationen über Herkunftsländer von Adoptivkindern

Rechtliche Grundlagen

Letzte Änderung 29.08.2023

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