Stellvertretende Strafverfolgung


1. Begriff

Viele Staaten liefern ihre eigenen Staatsangehörigen nicht aus. Um in diesen Fällen eine Lücke in der Strafverfolgung zu vermeiden, kann ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung (oder: Strafübernahmeersuchen) gestellt und damit die Strafverfolgung im Heimatstaat der verdächtigen Person ermöglicht werden. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich namentlich im jeweiligen Landesrecht sowie im Europäischen Auslieferungsübereinkommen, im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen oder in bilateralen Auslieferungs- bzw. Rechtshilfeverträgen. In der Schweiz sind die Voraussetzungen für die Übertragung und Übernahme der Strafverfolgung im Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen festgelegt. Das Bundesamt für Justiz (BJ, Fachbereich Auslieferung) ist für die Stellung und Entgegennahme von Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung zuständig.

Die Übertragung der Strafverfolgung ist grundsätzlich nur möglich, wenn beide Staaten im konkreten Fall über die Strafhoheit verfügen. Anknüpfungspunkte für die Strafhoheit sind namentlich das Territorialitätsprinzip (Tatort auf dem eigenen Staatsgebiet), das aktive Personalitätsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters) oder das passive Personalitätsprinzip (Staatsangehörigkeit des Opfers). Bei besonders schweren Verbrechen wie Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann gemäss Universalitätsprinzip unabhängig vom Tatort und der Staatsangehörigkeit des Täters oder des Opfers eine Strafhoheit bestehen.

2. Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland

Kantonale Staatsanwaltschaften, die Bundesanwaltschaft oder andere Strafverfolgungsbehörden übermitteln dem BJ den Antrag, ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung an einen ausländischen Staat zu stellen. Ausgenommen sind Fälle mit Deutschland, Österreich und Italien, wo gemäss bilateralen Staatsverträgen ein Ersuchen direkt an die örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden kann.

Der Antrag der Strafverfolgungsbehörde muss namentlich folgende Informationen und Unterlagen enthalten:

  • möglichst genaue Angaben zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltsort der verdächtigen Person (nicht zulässig sind Ersuchen gegen Unbekannt oder gegen eine Person, deren Aufenthaltsort unbekannt ist);
  • Darstellung des Sachverhalts;
  • rechtliche Qualifikation des Sachverhalts sowie anwendbare Strafbestimmungen;
  • Strafakten und allfällige Beweismittel.

Voraussetzungen

Das BJ prüft, ob der Antrag die rechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland erfüllt. Insbesondere müssen die Gesetzgebung des anderen Staates die Verfolgung und gerichtliche Ahndung der Straftat zulassen, sich die verdächtige Person dort aufhalten und ihre Auslieferung an die Schweiz unzulässig oder (z.B. wegen der geringen voraussichlichen Strafe) unzweckmässig sein. In Ausnahmefällen kann eine Übertragung der Strafverfolgung gleichzeitig mit der Auslieferung der verdächtigen Person erfolgen, wenn die Übertragung der Strafverfolgung für weitere Straftaten eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.

Der Sachverhalt muss sowohl nach schweizerischem als auch nach ausländischem Recht strafbar sein (doppelte Strafbarkeit). Zudem darf im ausländischen Staat keine Verjährung der Strafverfolgung eingetreten sein. Ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung darf nicht an einen anderen Staat übermittelt werden, wenn das konkrete Risiko besteht, dass dort die Menschenrechte und Verfahrensrechte beeinträchtigt werden könnten. Schliesslich muss die Bedeutung der Straftat die Durchführung des Verfahrens rechtfertigen, d.h. es darf sich nicht um einen Bagatellfall handeln.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt das BJ das Ersuchen an das ausländische Justizministerium. Andernfalls lehnt es die Stellung eines Ersuchens ab. Wo der direkte Übermittlungsweg vorgesehen ist, prüft die schweizerische Strafverfolgungsbehörde selber, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eingeschränktes Beschwerderecht

Grundsätzlich ist gegen die Stellung eines schweizerischen Strafübernahmeersuchens keine Beschwerde vorgesehen, weil dies namentlich das Verfahren verzögern und beispielsweise die Sicherung von Beweisen vereiteln könnte. Nur die verdächtige Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann die Stellung eines Strafübernahmeersuchens beim Bundesstrafgericht anfechten. Die schweizerische Strafverfolgungsbehörde kann gegen den Entscheid des BJ, kein Strafübernahmeersuchen zu stellen, Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ans Bundesgericht gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts ist nicht vorgesehen.

Auswirkungen

Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, darf die schweizerische Behörde gegen die verdächtige Person wegen der gleichen Tat keine weiteren Massnahmen mehr ergreifen. Wird die verdächtige Person im Ausland verurteilt oder freigesprochen oder wird das Strafverfahren mangels genügender Beweise eingestellt, ist die Schweiz an diese Entscheidung gebunden. Wenn der ausländische Staat das Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung hingegen ablehnt oder nicht in der Lage ist, das Strafverfahren zu beenden, kann die schweizerische Behörde ihr Verfahren weiterführen. Das Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung kann zurückgezogen werden, wenn die verdächtige Person in der Schweiz festgenommen oder von einem Drittstaat an die Schweiz ausgeliefert werden kann, sofern im ersuchten Staat das Strafverfahren nicht bereits mit einem bindendenden Entscheid abgeschlossen worden ist.

3. Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz

Ausländische Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung werden vom BJ entgegengenommen und - falls eine schweizerische Strafhoheit gegeben scheint - an die zuständige schweizerische Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. Diese Behörde teilt ihren Entscheid, ob sie dem Ersuchen entspricht, dem BJ zuhanden der ausländischen Behörden mit. Ausgenommen sind Fälle mit Deutschland, Österreich und Italien, wo gemäss bilateralen Staatsverträgen Ersuchen direkt an die örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde gestellt werden können.

Ist keine schweizerische Strafhoheit erkennbar, kann in gewissen, seltenen Fällen ein Ersuchen trotzdem angenommen werden. Namentlich kann die stellvertretende Strafverfolgung gegen einen Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz übernommen werden, wenn sich eine Auslieferung wegen der geringen Schwere der Tat nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Strafverfolgung in der Schweiz im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint. In diesen Fällen entscheidet das BJ nach Rücksprache mit der Strafverfolgungsbehörde über die Annahme des ausländischen Ersuchens.

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Letzte Änderung 31.01.2023

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