Freiheitsstrafen
Die Grundsätze des Vollzugs von Freiheitsstrafen sind in Art. 75 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) festgehalten. Demnach soll der Strafvollzug das soziale Verhalten des Gefangenen fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Er muss den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich entsprechen, die Betreuung des Gefangenen gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen Rechnung tragen.