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Veröffentlicht am 6. September 2024

Polizeigewahrsam

Für eine Person in Polizeigewahrsam gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Sie ist entsprechend dieser Rechtstellung zu behandeln. Die Unschuldsvermutung ist unter anderem in Art. 10 lit. a des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Pakt II) und Art. 10 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.