Polizeigewahrsam
Für eine Person in Polizeigewahrsam gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Sie ist entsprechend dieser Rechtstellung zu behandeln. Die Unschuldsvermutung ist unter anderem in Art. 10 lit. a des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Pakt II) und Art. 10 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.