Stationäre therapeutische Massnahmen
Im Unterschied zu den Freiheitsstrafen haben Massnahmen nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) keine schuldausgleichende Funktion. Nicht die Schuld des Täters, sondern dessen Gefährlichkeit oder Rückfallgefahr (bzw. Behandlungsbedürftigkeit) sind Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme. Eine solche ist nur dann anzuordnen, wenn u.a. eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB).