Untersuchungshaft
Die Unschuldsvermutung als zentrales Element bei der Untersuchungshaft setzt den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen gewisse Grenzen. Die Unschuldsvermutung ist unter anderem in Art. 6 Abs. 2 EMRK und auf Bundesebene in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung sowie Art. 10 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) normiert. Die besondere Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen als Nicht-Verurteilte ist bei der Ausgestaltung der Haft zu berücksichtigen.

Die Kommission stellte in den von ihr besuchten Einrichtungen unter anderem fest, dass die Untersuchungsgefangenen mit Ausnahme des täglichen einstündigen Spaziergangs, welcher in allen besuchten Einrichtungen als Mindestgrundsatz eingehalten wurde, regelmässig 23 Stunden in ihren Zellen verbringen. Auch Untersuchungsgefangene sollten einen verhältnismässigen Teil des Tages ausserhalb ihrer Zelle verbringen dürfen. Die Kommission traf unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Zugangs zu Aussenkontakten an (Bsp. Empfang und Überwachung von Besuchen und Zugang zum Telefon).