Untersuchungshaft
Die Unschuldsvermutung als zentrales Element bei der Untersuchungshaft setzt den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen gewisse Grenzen. Die Unschuldsvermutung ist unter anderem in Art. 6 Abs. 2 EMRK und auf Bundesebene in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung sowie Art. 10 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) normiert. Die besondere Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen als Nicht-Verurteilte ist bei der Ausgestaltung der Haft zu berücksichtigen.