Ausschaffungsinitiative: Botschaft mit Gegenvorschlag verabschiedet

Bern, 24.06.2009 - Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Volksinitiative "für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)" und zum indirekten Gegenvorschlag im Ausländergesetz verabschiedet. Der indirekte Gegenvorschlag zur Ausschaffungsinitiative nimmt die Anliegen der Initiantinnen und Initianten auf, ohne die Bundesverfassung und das Völkerrecht zu verletzen. Ausländerrechtliche Bewilligungen sollen bei schwerwiegenden Straftaten konsequent widerrufen werden. Zudem soll die Niederlassungsbewilligung nur bei einer erfolgreichen Integration erteilt werden.

Die Volksinitiative "für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)" verstösst nach Auffassung des Bundesrats nicht gegen zwingendes Völkerrecht. Sie kann so ausgelegt werden, dass insbesondere das zum zwingenden Völkerrecht gehörende "Non-Refoulement-Prinzip" respektiert wird. Die Umsetzung der Initiative würde jedoch zu Kollisionen mit den bestehenden Garantien der Bundesverfassung führen, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Schutz des Privat- und Familienlebens. Darüber hinaus könnten auch wichtige Bestimmungen des nicht zwingenden Völkerrechts, zum Beispiel der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU, nicht mehr eingehalten werden. Die Volksinitiative wird dem Parlament daher zur Ablehnung empfohlen.

Der Initiative wird ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt, zu dem vom 15. Januar bis zum 15. April 2009 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde. Die Vernehmlassungsteilnehmenden lehnen die Volksinitiative fast ausnahmslos ab. Sie sind jedoch mit dem Grundsatz einverstanden, wonach schwer straffällige Ausländerinnen und Ausländer wegzuweisen sind. Der indirekte Gegenvorschlag wird insbesondere von einer deutlichen Mehrheit der Kantone, der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), des Städte- und Gemeindeverbands sowie von den Arbeitgeberorganisationen befürwortet. Der Bundesrat hält in seiner heute verabschiedeten Botschaft grundsätzlich am Vernehmlassungsentwurf zum indirekten Gegenvorschlag fest.

Widerruf von Bewilligungen bei Straffälligkeit

Die Regelungen für den Widerruf von Bewilligungen sollen gemäss dem indirekten Gegenvorschlag vereinheitlicht und vereinfacht werden. Liegt eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor, soll der Ermessensspielraum der Behörden eingeschränkt werden. Die Einschränkung soll in Ergänzung zum Vernehmlassungsentwurf auch gelten, wenn eine ausländische Person wegen eines Delikts rechtskräftig verurteilt wurde, für welches eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe droht. Dabei handelt es sich um sehr schwere Straftaten insbesondere gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität (v.a. Mord, vorsätzliche Tötung, Vergewaltigung, qualifizierter Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, qualifizierter Menschenhandel, Völkermord). Beim Entscheid über den Widerruf einer Bewilligung bleiben das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit behördlicher Massnahmen und das Völkerrecht immer vorbehalten.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur bei guter Integration

Die Niederlassungsbewilligung soll gemäss dem indirekten Gegenvorschlag generell nur noch erteilt werden, wenn eine erfolgreiche Integration vorliegt. Dies betrifft auch die ausländischen Ehegatten, die im Rahmen des Familiennachzugs zugelassen wurden. Eine erfolgreiche Integration setzt die Respektierung der Rechtsordnung, das Bekenntnis zu den Grundwerten der Bundesverfassung sowie den Willen zur Teilhabe an Arbeit und Bildung voraus. Von grosser Bedeutung sind daneben auch die Sprachkenntnisse. Eine bessere Prüfung der Integration vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung führt auch dazu, dass später langwierige Widerrufsverfahren vermieden werden können.


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Letzte Änderung 06.02.2024

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