In Zukunft wird in der Schweiz neben der aktiven auch die passive Privatbestechung unter Strafe gestellt. Sie wird jedoch nur auf Antrag verfolgt, da zur Aufdeckung dieses Deliktes regelmässig die Mitwirkung der betroffenen Privatpersonen unabdingbar ist. Ferner wird neben der aktiven auch die passive Bestechung von ausländischen und internationalen Amtsträgern strafbar. Schliesslich wird die Strafbarkeit des Unternehmens auf die aktive Privatbestechung ausgedehnt.
Mit der Einführung der neuen Strafbestimmungen kann die Schweiz das Strafrechtsübereinkommen und das Zusatzprotokoll des Europarates über Korruption ratifizieren. Das Übereinkommen und Zusatzprotokoll harmonisieren die Strafbestimmungen in den Mitgliedstaaten und verstärken die internationale Zusammenarbeit. Deren Umsetzung wird insbesondere durch gegenseitige Länderprüfungen gewährleistet.
Letzte Änderung 15.02.2006
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