Die Schweiz gehört zu den Ländern, die am wenigsten von der Korruption betroffen sind, und verfügt grundsätzlich über ein wirksames Korruptionsstrafrecht. Dieser Befund wird von Evaluationen der spezialisierten zwischenstaatlichen Institutionen des Europarates, der OECD und der UNO gestützt. Dennoch drängen sich punktuelle Verbesserungen auf. Zum einen ist die Schweizer Wirtschaft stark auf internationalen Märkten engagiert, deren Korruptionsbekämpfungsstandards bisweilen mangelhaft sind. Zum anderen haben in der Schweiz zahlreiche internationale Sportverbände ihren Sitz, die oft Drehscheibe grosser wirtschaftlicher und finanzieller Interessen sind und deren Entscheide verschiedentlich durch Korruptionsskandale in Verruf kamen.
Nicht mehr nur bei Wettbewerbsverzerrungen strafbar
Heute ist die Bestechung Privater nur dann strafbar, wenn sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb führt. Fehlt eine klassische Konkurrenzsituation, ist sie nicht strafbar. Dieser Umstand wurde insbesondere im Zusammenhang mit Bestechungshandlungen in internationalen Sportverbänden kritisiert. Mit der neuen Regelung sind in Zukunft auch solche Bestechungshandlungen, beispielsweise bei der Vergabe grosser Sportanlässe, strafbar.
Von Amtes wegen verfolgt
Im geltenden Recht wird die Privatbestechung nur verfolgt, wenn ein Betroffener Strafantrag stellt. Das Fehlen von Verurteilungen und die sehr wenigen hängigen Fälle lassen darauf schliessen, dass die Voraussetzung des Strafantrags eine zu hohe Hürde für die konsequente Verfolgung der Privatbestechung bildet. Neu soll die Privatbestechung nun zum Offizialdelikt werden, weil eine konsequente Verfolgung der Privatbestechung im öffentlichen Interesse liegt.
Neben diesen Änderungen im Bereich der Privatbestechung schlägt der Bundesrat zudem vor, den Geltungsbereich der Strafbestimmungen über die Vorteilsgewährung und -annahme unter Strafe leicht auszudehnen. Neu wird auch die Gewährung nicht gebührender Vorteile für Dritte im Hinblick auf die Beeinflussung eines Amtsträgers erfasst. Ein solches Verhalten widerspricht den Anforderungen an das transparente und integre Verhalten des betreffenden Amtsträgers ebenfalls. Deshalb sollen diese Strafbestimmungen in Zukunft auch in jenen Fällen anwendbar sein, in denen der Vorteil einem Dritten Nutzen bringt und nicht nur – wie heute – dem Amtsträger selbst.
Letzte Änderung 30.04.2014
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