Nach geltenden Recht können nur verheiratete Personen das Kind ihres Ehegatten oder fremde Kinder adoptieren. Die heute gelebten Familienformen sind jedoch vielfältig und haben sich durch den gesellschaftlichen Wandel verändert. Gemäss den jüngsten statistischen Erhebungen von 2012 leben in über 25 000 Haushalten Stiefkinder in faktischen Lebensgemeinschaften. Der Bundesrat will diesem Wandel Rechnung tragen und mit der Revision des Adoptionsrechts vor allem das Kindeswohl stärken.
Stiefkindadoption nicht mehr nur für verheiratete Paare
Im Interesse des Kindes soll zukünftig die Stiefkindadoption nicht mehr nur für verheiratete Paare, sondern auch für Paare in eingetragenen Partnerschaften möglich sein. So können Ungleichhandlungen beseitigt und die Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil rechtlich abgesichert werden. Diese Paare sollen wie Ehepaare das Stiefkind vollständig in ihre Familie integrieren und Vorkehrungen bei einem allfälligen Tod des leiblichen Elternteils treffen können. Diese Regelung schlägt der Bundesrat auch für Paare in verschieden- und gleichgeschlechtlichen faktischen Lebensgemeinschaften vor.
Senkung des Mindestalters auf 28 Jahre
Der Bundesrat sieht weiter eine Lockerung der Adoptionsvoraussetzungen vor. So sollen das Mindestalter adoptionswilliger Personen bei der gemeinschaftlichen Adoption und der Einzeladoption von 35 auf 28 Jahre und die Mindestdauer der Paarbeziehung von 5 auf 3 Jahre gesenkt werden. Ausschlaggebend für die Berechnung soll die Dauer des gemeinsamen Haushalts sein. Zudem schlägt der Bundesrat eine Flexibilisierung gewisser Adoptionsvoraussetzungen vor, von denen abgewichen werden kann, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Dazu gehört beispielsweise die Abweichung vom Mindestalter.
Lockerung des Adoptionsgeheimnisses
Neben der Flexibilisierung der Adoptionsvoraussetzungen will der Bundesrat auch das Adoptionsgeheimnis lockern. Leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später das Kind suchen oder Informationen über ihr Kind erhalten möchten, sollen dessen Personalien in Erfahrung bringen können – vorausgesetzt, das volljährige oder zumindest urteilsfähige Adoptivkind hat der Bekanntgabe zugestimmt. Ist das Kind minderjährig, so muss zusätzlich die Zustimmung seiner Adoptiveltern vorliegen. Demgegenüber steht dem adoptierten Kind heute schon ein absoluter Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung zu, ohne dass die leiblichen Eltern der Bekanntgabe der Informationen vorgängig zustimmen müssen. Entsprechende Gesuche soll dabei jene kantonale Behörde beurteilen, die auch für das Adoptionsverfahren zuständig ist.
Dokumente
- Vernehmlassungsergebnisse (PDF, 335 kB, 05.06.2020)
-
Botschaft
(BBl 2015 877)
-
Entwurf
(FF 2015 949)
Letzte Änderung 28.11.2014
Kontakt
Bundesamt für Justiz
Judith
Wyder
Bundesrain 20
CH-3003
Bern
T
+41 58 462 41 78
F
+41 58 462 78 79