Nach geltendem Recht kann die Privatbestechung nur verfolgt werden, wenn eine betroffene Person Strafantrag stellt. Diese Voraussetzung hat sich als zu hohe Hürde für eine konsequente Strafverfolgung erwiesen, ist es doch seit Einführung der Strafnorm im Jahr 2006 zu keiner einzigen Verurteilung gekommen. Privatbestechung wird deshalb – ausser in leichten Fällen – neu von Amtes wegen verfolgt werden.
Zudem ist heute die Bestechung von Privaten nur strafbar, wenn sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) führt. Die Revision verschiebt deshalb die entsprechenden Strafbestimmungen vom UWG ins Strafgesetzbuch. Damit werden in Zukunft auch Schmiergeldzahlungen ausserhalb von klassischen Konkurrenzsituationen, z.B. bei der Vergabe von Sportanlässen, strafbar sein.
Neben diesen beiden Hauptpunkten dehnt die Revision den Geltungsbereich der Strafbestimmungen über die Vorteilsgewährung und -annahme von Amtsträgern aus. In Zukunft wird dieses sogenannte Anfüttern oder Einseifen auch dann strafbar sein, wenn die Vorteile nicht an den Amtsträger selber, sondern – mit dessen Wissen – an einen Dritten gehen.
Dokumentation
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Schweizerisches Strafgesetzbuch (Korruptionsstrafrecht)
(StGB, AS 2016 1287)
Letzte Änderung 20.04.2016
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