Den Zugang zu illegalen Inhalten im Internet sperren - Bundespolizei veröffentlicht Positionspapier

Bern, 15.05.2000 - Liegen einem Internet Service Provider konkrete Hinweise einer Strafverfolgungsbehörde auf illegale Netzinhalte vor, sind Sperrungen das strafrechtlich gebotene Verhalten. Dies hält die Bundespolizei in einem am Montag veröffentlichten Positionspapier fest.

Das Positionspapier über die strafrechtliche Verantwortung von Internet Service Providern ist das Ergebnis intensiver Abklärungen der rechtlichen und technischen Fragen, die mit Internet-Sperrempfehlungen verbunden sind. Es stützt sich weitgehend auf Abklärungen der Bundesämter für Justiz und für Informatik. Das Papier erfüllt die Forderung der Kontaktgruppe, die Sommer 1998 nach den Sperrempfehlungen der Bundespolizei betreffend verschiedene Websites mit rassendiskriminierenden Inhalten gegründet worden war. Die Kontaktgruppe setzt sich aus Vertretern der Internet Service Provider sowie der Bundesämter für Informatik, Kommunikation, Justiz und Polizei zusammen.

Da gewisse Positionen des Papiers umstritten sind, wird die Kontaktgruppe nach weiteren gutachtlichen Abklärungen im Herbst nochmals zusammenkommen. Das Bundesamt für Polizei (BAP) ist bereit, eine Koordination zwischen den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den Internet Service Providern bezüglich der Bekämpfung illegaler Inhalte zu übernehmen. Das BAP bietet den Providern zudem in bestimmten Bereichen (Rassismus, Kinderpornographie, Wirtschaftskriminalität und Organisierte Kriminalität) eine praktische Beratung an.

Was ist technisch machbar?

Die Sperrung ganzer Websites (Domain Name oder IP-Nummer) ist für Internet Service Provider gemäss Positionspapier der Bundespolizei machbar, aber nicht in allen Fällen angemessen und je nach Methode sehr aufwändig. Nachteile aller technischen Lösungen auf nationaler Ebene sind der relativ hohe administrative und finanzielle Aufwand sowie die Umgehbarkeit durch Nutzer, die einen gewissen Aufwand nicht scheuen. Der notwendige Administrierungsaufwand bei den einzelnen Providern könnte allerdings verkleinert werden, wenn in der Schweiz eine einzige Stelle für die Sperrungen bezeichnet würde und diese Stelle die notwendigen Daten (IP-Nummer, Domain Name) in einem maschinenlesbaren Format regelmässig zur Verfügung stellen würde.

Was ist strafrechtlich geboten?

Liegen dem Access-Provider (= vermittelt dem Nutzer den Zugang zum Internet) konkrete Hinweise einer Strafverfolgungsbehörde auf vermutlich illegale Netzinhalte vor, sind Sperrungen des Zugangs das strafrechtlich gebotene Verhalten. Hingegen ist eigenes, aktives Suchen nach strafrelevanten Inhalten im Internet allein schon auf Grund der sich täglich ändernden und zunehmenden Datenmenge weder sinnvoll noch Erfolg versprechend.

Anders sieht es für den Hosting-Provider (= stellt den Speicherplatz auf Web-Servern zur Verfügung) aus: Erhält ein Hosting-Provider konkrete und detaillierte Hinweise von Strafverfolgungsbehörden oder Dritten auf strafrelevante Inhalte, die sich auf einem seiner Server befinden, so sorgt er dafür, dass diese Inhalte nicht mehr zugänglich sind oder gelöscht werden. Stammen diese Hinweise nicht von einer Strafverfolgungsbehörde, hat er selber - gegebenenfalls unter Beizug einer Strafverfolgungsbehörde oder von fachlich qualifizierten Dritten - entsprechende Nachforschungen zu treffen. Da der Hosting-Provider im Vergleich zum reinen Access-Provider deutlich näher an den Content-Provider (= Personen, die auf Servern von Internet Service Providern oder Online-Diensten eigene Informationen zur Verfügung stellen) angebunden ist, sollte er zudem mindestens stichprobeweise verdächtigte Content-Provider kontrollieren.

Der Internet Service Provider ist nicht verpflichtet, strafbares Verhalten oder strafbare Inhalte bei der Polizei anzuzeigen. Es gilt jedoch das allgemein gültige Anzeigerecht. Im Rahmen von Strafverfahren, die sich nicht gegen den Provider richten, gelten die allgemeinen Pflichten des anwendbaren Strafprozessrechts des Kantons oder des Bundes: die Pflicht, als Zeuge auszusagen, sowie die Pflicht, Akten oder Informationen ab elektronischem Speicher herauszugeben. Bezüglich der Dienste, die dem Fernmeldegeheimnis unterstehen (E-Mail, private-chat, Internet-Telefonie), sind die Anordnungen der zuständigen Behörde gemäss Strafprozessrecht auszuführen.

Bundesverwaltung soll Provider unterstützen

Von der Bundesverwaltung ist zu erwarten, dass sie bei Kenntnis strafbarer Inhalte primär entsprechende Anzeigen an die zuständigen kantonalen Behörden richtet oder ausländische Behörden auf diese Inhalte hinweist, damit in erster Linie Haupttat und Haupttäter verfolgt werden. Die Bundesverwaltung unterstützt, soweit sie über entsprechendes Fachwissen verfügt, die Provider bei der Beurteilung möglicherweise strafbarer Inhalte und der bei Durchführung von technischen Sperrmassnahmen.


Adresse für Rückfragen

Mediendienst fedpol, T +41 58 464 13 91



Herausgeber

Bundesamt für Polizei
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Letzte Änderung 30.01.2024

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