Die anerkannten Labors bzw. die durch das Labor beauftragten Ärzte sind gemäss Art. 12 der VDZV verpflichtet, die Identität der zu untersuchenden Personen zu prüfen. Die folgenden Angaben haben sie aufzunehmen:
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum
- Adresse
- Heimatort / Staatsangehörigkeit
- Foto bei der Probenahme (Unterschrift)
Die betroffenen Personen müssen sich mit einem gültigen amtlichen Ausweis mit Foto legitimieren. Dieser Ausweis muss durch das Labor oder den Arzt fotokopiert werden. Bei einem Säugling oder Kleinkind, kann auf die Vorlage eines amtlichen Ausweises verzichtet werden.
Rechtliche Grundlagen
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Art. 12 VDZV
(SR 810.122.2)
Letzte Änderung 31.08.2007