Klärung der rechtlichen Grundlagen
Die Kommission stellte fest, dass die für eingewiesene Personen zur Anwendung kommenden rechtlichen Grundlagen unklar sind, da diese Personen teils dem Justizvollzugsgesetz, teils dem Zürcher Patientengesetz unterstehen. Die Klinik selbst untersteht der Zürcher Gesundheitsdirektion, wird aber im Rahmen des Justizvollzugsgesetzes (JVG) nicht als offizielle Vollzugseinrichtung aufgeführt, obschon sie einen klaren Vollzugsauftrag innehat. Aus Sicht der Kommission ist diese Situation als unbefriedigend zu bezeichnen, namentlich weil unklar ist, worauf sich Disziplinar- und oder Zwangsmassnahmen stützen, und welcher Rechtsweg jeweils einzuschlagen ist. Die Kommission hat den kantonalen Behörden deshalb empfohlen, eine diesbezüglich nachvollziehbare und einheitliche Regelung zu schaffen sowie eine klare Regelung zur Handhabung des Disziplinarwesens in der Hausordnung zu erlassen.
Eintrittsbad als demütigend eingestuft
Die Kommission ist der Ansicht, dass das in Anwesenheit von 7 Personen durchgeführte Eintrittsbad einen demütigenden Charakter annimmt und aus Sicherheitsgründen nicht zu rechtfertigen ist. Sie empfiehlt deshalb, auf das Eintrittsbad gänzlich zu verzichten und begrüsst, dass dieses zwischenzeitlich nicht mehr obligatorisch ist.
Zwangsmassnahmen einheitlicher dokumentieren
Die Kommission überprüfte die Dokumentation bezüglich der Anwendung von Zwangsmassnahmen und stellte fest, dass gestützt auf die Überwachungsblätter und die Krankenakten jeweils nicht genau nachvollziehbar war, wer die Massnahme angeordnet hatte, für wie lange, in welcher Form und wie der Patient schliesslich über die Massnahme orientiert wurde. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die Anwendung von Zwangsmassnahmen übersichtlicher und einheitlicher dokumentiert werden sollte und nimmt zur Kenntnis, dass entsprechende Massnahmen bereits in die Wege geleitet wurden. Als positiv zu verzeichnen ist aus Sicht der Kommission ausserdem der sich zahlenmässig abzuzeichnende Trend, wonach bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen mehr Zurückhaltung geübt wird.
Letzte Änderung 18.07.2013