NKVF veröffentlicht ihren Bericht über das Massnahmenzentrum Kalchrain

Bern. Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) veröffentlicht heute einen Bericht über ihren Besuch im Massnahmenzentrum Kalchrain (MZK) vom 26. und 27. März 2013. Die interdisziplinär ausgerichtete Institution zur Therapierung junger Erwachsener richtet ihren Schwerpunkt auf Arbeitsintegration und Sozialpädagogik. Die Kommission bezeichnet die Verhältnisse als grundsätzlich korrekt. Kritischer stufte sie die Handhabung des Disziplinarwesens ein, welches zum Teil signifikante juristische Mängel aufweist, begrüsst aber die Bereitschaft der Institution diese zwischenzeitlich zu beheben.

Therapie als Bestandteil des Massnahmenkonzeptes

Das MZK arbeitet auf der Grundlage eines sozialpädagogisch und therapeutisch ausgerichteten Vier-Stufen-Konzeptes. Dieses beruht auf sozialpädagogischen und deliktfokussierenden Elementen in einem stationären Rahmen und hat zum Ziel, die Resozialisierung der Eingewiesenen zu fördern und sie vom deliktischen Verhalten abzuhalten. In der gegenwärtigen Ausgestaltung des Massnahmenkonzeptes werden Arbeitsintegration und Sozialpädagogik schwerpunktmässig gefördert, wobei der für den Massnahmenvollzug ebenfalls äusserst relevante therapeutische Ansatz als etwas abgetrennter Teil der Massnahme geführt wird. Durch diese inhaltliche Abkoppelung der therapeutischen Ebene könnten blinde Flecken entstehen, die den Effekt des aufwändigen und intensiven Massnahmenansatzes mindern könnten.

Mangelhaftes Disziplinarwesen

Die Kommission stellte bei der Überprüfung der Disziplinarregister verschiedene Unzulänglichkeiten beim Verfügen von Disziplinarsanktionen fest. Diese Mängel schränken aus Sicht der Kommission die Verfahrensrechte der Betroffenen teilweise erheblich ein und sollten deshalb dringend behoben werden. Die Kommission hat den kantonalen Behörden deshalb nahegelegt, das Disziplinarwesen auf seine Rechtskonformität hin zu überprüfen.

Restriktive Besuchsregelung

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Besuchsregelung angesichts des jungen Alters einzelner Eingewiesener zu restriktiv gehandhabt wird, insbesondere wenn die Dauer des Aufenthaltes in der geschlossenen Aufnahmegruppe drei Monate überschreitet.

Letzte Änderung 28.10.2013

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