Die NKVF veröffentlicht ihren vierten Tätigkeitsbericht

Bern. Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) veröffentlicht heute ihren vierten Tätigkeitsbericht. Die Kommission führte auch im letzten Jahr Besuche in unterschiedlichen Einrichtungen des Freiheitsentzuges durch und begleitete im Rahmen des ausländerrechtlichen Vollzugsmonitorings zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg. Einen besonderen Fokus richtete sie auf die Einzelhaft in Hochsicherheitsabteilungen und den Vollzug stationärer therapeutischer Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB. Im Vordergrund stand dabei die Verhältnismässigkeit der grundrechtlichen Einschränkungen, denen Personen im Rahmen dieser Haftformen unterliegen.

Im Berichtsjahr führte die NKVF insgesamt vierzehn Besuche in Einrichtungen des Freiheitsentzugs in elf verschiedenen Kantonen durch. Darunter befanden sich fünf Massnahmeninstitutionen, vier Strafvollzugsanstalten, drei Hochsicherheitsabteilungen und 5 kantonale Gefängnisse. Ausserdem wurden zwecks Überprüfung der im Rahmen des Erstbesuches abgegebenen und als grundrechtlich besonders relevant eingestuften Empfehlungen im letzten Jahr drei sogenannte Nachfolgebesuche im Flughafengefängnis Zürich, in der Tessiner Anstalt la Stampa und im Genfer Gefängnis Champ-Dollon durchgeführt. Dabei stellte die Kommission fest, dass die in der Kompetenz der Anstaltsleitung liegenden Empfehlungen oftmals zügig umgesetzt wurden. Dagegen fällt die Bilanz der Umsetzung auf übergeordneter kantonaler Ebene weniger positiv aus.

Die Kommission besuchte ausserdem vier Asylzentren des Bundes in Alpnach (Obwalden), Bremgarten (Aargau), Châtillon (Freiburg) und auf dem Lukmanierpass (Graubünden). Sie überprüfte insbesondere die infrastrukturellen Bedingungen, die sie mit Ausnahme der mangelhaften Luftqualität in den Militärunterkünften für allgemein gut befand.

Im Rahmen des ausländerrechtlichen Vollzugsmonitorings begleitete die NKVF im letzten Jahr zudem 52 zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg der Vollzugsstufen 3 und 4 und beobachtete insgesamt 26 Zuführungen von Rückzuführenden an den Flughafen.

Grundrechtskonformität der Einzelhaft in Hochsicherheitsabteilungen

Die Kommission setzte im letzten Jahr ihre systematische Überprüfung der Hochsicherheitsabteilungen fort und besuchte die entsprechenden Abteilungen, in denen sich Personen mit einem erhöhten Selbst- oder Fremdgefährdungsrisiko in Einzelhaft befinden, namentlich in den Etablissements de la Plaine de l‘Orbe (Waadt), der JVA Pöschwies (Zürich) und der konkordatlichen Anstalt Bostadel (Zug). Die Kommission überprüfte insbesondere die Vollzugsmodalitäten dieser speziellen Haftform und setzte sich unterstützt durch ein in Auftrag gegebenes Gutachten u.a. vertieft mit den verfahrensrechtlichen Aspekten der Einweisung auseinander. Dabei stellte sie in Bezug auf die Einheitlichkeit der gesetzlichen Grundlagen und die Einhaltung verfahrensrechtlicher Garantien z.T. erhebliche Mängel fest, die sie als grundrechtlich bedenklich bezeichnete. Mit Blick auf die Verbesserung der Grundrechtskonformität dieser Haftform richtet sie deshalb verschiedene Empfehlungen an die kantonalen Behörden mit dem Ziel, eine schweizweite Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen und der Vollzugsmodalitäten anzustreben.

Heterogene Anwendung von Art. 59 Abs. 3 StGB

Im Rahmen ihrer Besuche in Massnahmeneinrichtungen, stellte die Kommission u.a. fest, dass es schweizweit an stationären Therapieplätzen fehlt und es zudem keine Einheitlichkeit in Bezug auf die therapeutischen Konzepte gibt. Ausserdem ist die therapeutische Betreuung in regulären Strafvollzugsanstalten, mit Ausnahme jener Anstalten, die über eine spezifische Therapieabteilung verfügen (namentlich Pöschwies und Thorberg), als ungenügend zu bezeichnen. Aufgrund einzelner Fragestellungen in diesem Zusammenhang hat die NKVF das Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Bern beauftragt, die Anwendbarkeit und Umsetzung von Art. 59 Abs. 3 StGB vertiefter abzuklären.

Letzte Änderung 24.06.2014

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