Vollfesselungen nur bei Renitenz
Im Rahmen ihrer Beobachtungen richtete die Kommission erneut ein besonderes Augenmerk auf die Anwendung von Zwangsmassnahmen, namentlich von Teil- und Vollfesselungen, und beurteilte deren Verhältnismässigkeit im Einzelfall. Obschon die Vollfesselung auch im Berichtszeitraum in der Regel nur bei besonders renitenten Personen angewendet wurde, stellte die Kommission in einzelnen Fällen fest, dass diese ohne ersichtlichen Grund auch vorbeugend zum Zuge kam. Nach Ansicht der Kommission ist eine Vollfesselung nur dann verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, die PolizeibegleiterInnen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen, namentlich wenn eine rückzuführende Person heftigen körperlichen Widerstand leistet oder klar absehbar ist, dass sie solchen leisten wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass weitere Verbesserungen in diesem Bereich erzielt werden können und hat den Vollzugsbehörden deshalb empfohlen, Vollfesselungen nur bei manifestierter körperlicher Renitenz anzuwenden.
Harmonisierung im Bereich der Zuführungen angezeigt
Im Berichtszeitraum bestätigte sich erneut die uneinheitliche Praxis der kantonalen Polizeikorps in Bezug auf Anhaltung und Zuführung bei den insgesamt 26 beobachteten Zuführungen in 10 verschiedenen Kantonen. Als bedenklich und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderlaufend stufte die Kommission einzelne Vorfälle ein, in welchen rückzuführende Personen mittels Zellenstürmung angehalten oder ohne ersichtlichen Grund in Vollfesselung an den Flughafen zugeführt wurden. In einem Fall kam dabei sogar ein Rollstuhl zum Einsatz. Die Kommission begrüsst deshalb die aus ihrer Sicht dringend angezeigte Harmonisierung, welche im Rahmen der KKJPD derzeit konkret angegangen wird.
Dringender Handlungsbedarf beim medizinischen Datenfluss
Schwierigkeiten zeigten sich auch weiterhin bei der Übermittlung der medizinisch relevanten die einzelnen Rückzuführenden betreffenden Informationen von zuständigen Kantons- bzw. Anstaltsärzten an die medizinischen Begleitpersonen. Namentlich fehlten in mehreren als medizinisch heikel einzustufenden Fällen die Flugtauglichkeitserklärungen, oder die Weitergabe von medizinisch relevanten Informationen wurde unter Berufung auf das Arztgeheimnis sogar gänzlich verweigert. Die Kommission beteiligt sich an der im Auftrag des EJPD und der KKJPD im Oktober 2013 zur Klärung dieser Fragen eingesetzten Arbeitsgruppe und begrüsst die in diesem Rahmen erarbeiteten Lösungsansätze, welche angesichts der Dringlichkeit zügig umzusetzen sein werden.
Letzte Änderung 08.07.2014
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