Differenziertere Anwendung von Zwangsmassnahmen
Die Kommission stellte mit Zufriedenheit fest, dass Vollfesselungen in der Regel differenzierter zur Anwendung kamen und im Einzelfall sogar gänzlich auf die sonst systematische Teilfesselung verzichtet wurde. Dennoch kam es in einzelnen Fällen, namentlich bei besonders verletzlichen Personen, zu vorbeugend eingesetzten Vollfesselungen, die aus Sicht der Kommission kritisch zu beurteilen sind. Die Kommission gelangt deshalb mit einer erneuten Empfehlung an die Behörden, wonach Vollfesselungen nur bei manifestierter körperlicher Renitenz anzuwenden sind.
Auf einigen Sonderflügen mit Familien beobachtete die Kommission, dass Eltern ohne Anzeichen von Renitenz teilgefesselt wurden, z. T. vor den Augen ihrer Kinder. Eltern, die Widerstand leisteten, bzw. sich renitent verhielten, wurden in mehreren Fällen überdies vollgefesselt. Diese Praxis ist aus Sicht der Kommission als kritisch zu bezeichnen.
Weitere Harmonisierung im Bereich der Zuführungen notwendig
Im Rahmen der 41 begleiteten Zuführungen bestätigte sich erneut, dass die Praxis der kantonalen Polizeikorps in Bezug auf die Anwendung von Zwangsmassnahmen bei Anhaltung und Zuführung uneinheitlich ist. Die Kommission begrüsst die in diesem Bereich von der Kantonalen Konferenz der Justiz- und PolizeidirektorInnen (KKJPD) unternommenen Bestrebungen und in die Wege geleiteten Massnahmen, beurteilt diese jedoch mit Blick auf eine dringend angezeigte Harmonisierung der polizeilichen Praktiken als noch nicht zureichend.
Zumutbarkeit von Rückführungen bei Vorliegen gesundheitlicher Risiken
Die Kommission stellte im Rahmen ihrer Beobachtungen verschiedentlich fest, dass das Vorliegen allfälliger gesundheitlicher die Flugtauglichkeit beeinträchtigender Risiken aufgrund eines lückenhaften medizinischen Datenflusses nicht innert nützlicher Frist geprüft werden konnten. Die Kommission begrüsst deshalb den am 1. April 2015 eingeführten Systemwechsel, wonach die Transportfähigkeit der Rückzuführenden neu gestützt auf eine Kontraindikationsliste und von der mit der medizinischen Begleitung beauftragten Organisation (OSEARA AG) beurteilt wird.
Nach Ansicht der Kommission muss überdies in heiklen Fällen zwingend eine medizinische Übergabe der rückzuführenden Person im Zielstaat gewährleistet sein.
Letzte Änderung 09.07.2015
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