Polizeigewahrsam

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Für eine Person in Polizeigewahrsam gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Sie ist entsprechend dieser Rechtstellung zu behandeln. Die Unschuldsvermutung ist unter anderem in Art. 10 lit. a des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Pakt II) und Art. 10 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit untersucht die Kommission insbesondere die Modalitäten der vorläufigen Festnahme und die Haftbedingungen im Lichte der Grund- und Menschenrechte. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Information, das Recht auf Zugang zu einem Anwalt oder einem Arzt sowie das Recht auf Benachrichtigung von nahestehenden Drittpersonen. Die NKVF überprüft auch die Eignung der materiellen Haftbedingungen im Bereich der vorläufigen Festnahme. Entsprechende internationale Vorgaben und Standards finden sich unter anderem in der Antifolterkonvention, dem UN-Pakt II, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen und den Standards des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT). Auf nationaler Ebene ist die StPO massgebend.

Letzte Änderung 01.07.2020

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