Stationäre therapeutische Massnahmen

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© Peter Schulthess, prison.photography

Im Unterschied zu den Freiheitsstrafen haben Massnahmen nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) keine schuldausgleichende Funktion. Nicht die Schuld des Täters, sondern dessen Gefährlichkeit oder Rückfallgefahr (bzw. Behandlungsbedürftigkeit) sind Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme. Eine solche ist nur dann anzuordnen, wenn u.a. eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB).

Die wichtigsten Grundsätze zur Behandlung von psychisch kranken Straftätern sind im UN-Pakt II, in der Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und in der EMRK enthalten. Daneben sind diverse soft-law Instrumente massgebend, wie bspw. die UN-Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken (MI Principles), die Mandela-Regeln sowie die CPT Standards und die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze. Auf bundesrechtlicher Ebene sind Art. 56 und 59 des StGB massgebend.

Im Rahmen ihrer Besuche in Massnahmenvollzugseinrichtungen legt die Kommission unter Berücksichtigung der relevanten Rechtsgrundlagen ein besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung des Massnahmenvollzugs, insbesondere auf die Angemessenheit der Vollzugspläne im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose der Betroffenen.

Letzte Änderung 01.07.2020

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