Übermittlungsweg

Strafrecht

Bei Rechtshilfeersuchen (Beweiserhebung) ist die direkte Übermittlung an die ersuchte Behörde möglich:

  • Wenn generell der direkte Geschäftsverkehr in den in Kraft stehenden Verträgen vorgesehen ist (SDÜ; ZPII EUeR; BBA und bilaterale Zusatzverträge mit den Nachbarstaaten D, F, I und A).
     
  • Sofern in dringenden strafrechtlichen Fällen der direkte Geschäftsverkehr in den in Kraft stehenden Verträgen vorgesehen ist. In diesem Fall ist das Original des Beweiserhebungsersuchens dem BJ zur Weiterleitung auf dem ordentlichen Weg nachzureichen (z.B. Art. 15 EUeR).

Das BJ empfiehlt, bei Zustellungen soweit möglich in einem ersten Schritt die direkte Postzustellung zu versuchen. Sollte diese nicht erfolgreich sein, so ist das weitere Vorgehen in der Rubrik "Förmliche Zustellungen" erläutert.
Förmliche Zustellungen

 

Zivilrecht

Das BJ empfiehlt bei Rechtshilfeersuchen (Beweiserhebung) stets den direktesten Übermittlungsweg zu benützen (z. B. direkt an die ausländische Zentralbehörde gestützt auf das HBewUe70).

Dies gilt auch bei Zustellungen, wobei hier bei vielen Ländern alternative Übermittlungswege bzw. Zustellungsmöglichkeiten bestehen. Diese sind in den Rubriken "Alternative Übermittlungswege", "Direkte Postzustellung" und "Förmliche Zustellung" erläutert. Bei einigen Ländern empfiehlt das BJ (an Stelle der direkten Übermittlung an die ausländische Zentralbehörde), einen alternativen Übermittlungsweg zu beschreiten bzw. grundsätzlich die förmliche Zustellung anzuwenden, weil eine einfache Übergabe an den Empfänger nicht möglich ist.
Alternative Übermittlungswege
Direkte Postzustellung
Förmliche Zustellungen

 

Letzte Änderung 09.07.2020

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