(Inkrafttreten: 1.7.2022)
Bei Aufenthalt im Inland:
Es gibt zwei unterschiedliche Möglichkeiten:
Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft
Ich muss die eingetragene Partnerschaft gemeinsam mit meinem eingetragenen Partner / meiner eingetragenen Partnerin bei einem Zivilstandsamt meiner Wahl in eine Ehe umwandeln lassen. Die Umwandlung kann erst ab dem 1. Juli 2022 erfolgen. Bei einer Umwandlung wird die vorangegangene Dauer der eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet. Haben die eingetragene Partnerschaft vor der Umwandlung oder die Ehe insgesamt mindestens drei Jahre gedauert, kann ich ab dem 1. Juli 2022 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG einreichen, sofern auch die übrigen Einbürgerungskriterien erfüllt sind.
Heirat
Ab dem 1. Juli 2022 können mein eingetragener Partner / meine eingetragene Partnerin und ich bei einem Zivilstandsamt unserer Wahl heiraten. Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG kann nach drei Ehejahren eingereicht werden, sofern auch die übrigen Einbürgerungskriterien erfüllt sind. Die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft wird nicht an die Ehedauer angerechnet.
Ich kann ab dem 1. Juli 2022 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG einreichen, sofern auch die übrigen Einbürgerungskriterien erfüllt sind. Vor der Gesuchseinreichung ersuche ich die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen am Heimatort des schweizerischen Partners / der schweizerischen Partnerin um Aktualisierung des Zivilstandes im Personenstandsregister. Dies ist erst ab dem 1. Juli 2022 möglich.
Dies hängt davon ab, ob mein eingetragener Partner / meine eingetragene Partnerin und ich unsere eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen oder ob wir heiraten.
Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft
Die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft wird an die Dauer der Ehe angerechnet. Bei einer ordentlichen Einbürgerung nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ist eine erleichterte Einbürgerung des anderen Partners / der anderen Partnerin analog zur Situation bei einer verschiedengeschlechtlichen Ehe gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG ausgeschlossen.
Hingegen ist eine erleichterte Einbürgerung möglich, wenn ein Partner / eine Partnerin das Schweizer Bürgerrecht nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft durch Wiedereinbürgerung oder erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben hat (Art. 21 Abs. 3 BüG). Vor der Gesuchseinreichung muss die eingetragene Partnerschaft aber in eine Ehe umgewandelt werden.
Heirat
Bei einer ordentlichen Einbürgerung vor dem Eheschluss steht dem anderen Ehegatten / der anderen Ehegattin die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG offen.
Nein. Bei einer ordentlichen Einbürgerung nach der Heirat ist die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG ausgeschlossen.
Hingegen ist eine erleichterte Einbürgerung möglich, wenn der Ehegatte / die Ehegattin das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat durch Wiedereinbürgerung oder erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben hat (Art. 21 Abs. 3 BüG).
Das Gesuchsformular kann ich unter Angabe meiner genauen Postadresse direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) per Mail bestellen: ch@sem.admin.ch. Das Formular wird mir per Post zugestellt und ist vollständig ausgefüllt auf dem Postweg beim SEM einzureichen.
Bei Aufenthalt im Ausland:
Es gibt zwei unterschiedliche Möglichkeiten:
Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft
Ich muss die eingetragene Partnerschaft gemeinsam mit meinem eingetragenen Partner / meiner eingetragenen Partnerin bei der zuständigen Schweizer Vertretung (Botschaft oder Konsulat) oder bei einem Zivilstandsamt in der Schweiz in eine Ehe umwandeln lassen. Dies ist erst ab dem 1. Juli 2022 möglich. Bei einer Umwandlung wird die vorangegangene Dauer der eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet. Haben die eingetragene Partnerschaft vor der Umwandlung oder die Ehe insgesamt mindestens sechs Jahre gedauert, kann ich ab dem 1. Juli 2022 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 BüG einreichen, sofern auch die übrigen Einbürgerungskriterien erfüllt sind.
Heirat
Ab dem 1. Juli 2022 können mein eingetragener Partner / meine eingetragene Partnerin und ich bei einem Zivilstandsamt in der Schweiz heiraten. Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 BüG kann nach sechs Ehejahren eingereicht werden, sofern auch die übrigen Einbürgerungskriterien erfüllt sind. Die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft wird nicht an die Ehedauer angerechnet.
Ich kann ab dem 1. Juli 2022 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 BüG einreichen, sofern auch die übrigen Einbürgerungskriterien erfüllt sind.
Dies hängt davon ab, ob mein eingetragener Partner / meine eingetragene Partnerin und ich unsere eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen oder ob wir heiraten.
Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft
Die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft wird an die Dauer der Ehe angerechnet. Bei einer ordentlichen Einbürgerung nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ist eine erleichterte Einbürgerung des anderen Partners / der anderen Partnerin analog zur Situation bei einer verschiedengeschlechtlichen Ehe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 BüG ausgeschlossen.
Hingegen ist eine erleichterte Einbürgerung möglich, wenn ein Partner / eine Partnerin das Schweizer Bürgerrecht nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft durch Wiedereinbürgerung oder erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben hat (Art. 21 Abs. 3 BüG). Vor der Gesuchseinreichung muss die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden.
Heirat
Bei einer ordentlichen Einbürgerung vor dem Eheschluss steht dem anderen Ehegatten / der anderen Ehegattin die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 BüG offen.
Nein. Bei einer ordentlichen Einbürgerung nach der Heirat ist die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 BüG ausgeschlossen.
Hingegen ist eine erleichterte Einbürgerung möglich, wenn der Ehegatte / die Ehegattin das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat durch Wiedereinbürgerung oder erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben hat (Art. 21 Abs. 3 BüG).
Das Gesuchsformular kann ich bei der zuständigen schweizerischen Vertretung (Botschaft oder Konsulat) anfordern und reiche es auch bei dieser ein.
Letzte Änderung 29.06.2022