Zwangsmassnahmen zur Wegweisung

Die Kantone können zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs Zwangsmassnahmen anordnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sieht folgende Zwangsmassnahmen vor:

  • Kurzfristige Festhaltung nach Artikel 73 AIG;
  • Ein- und Ausgrenzung nach Artikel 74 AIG;
  • Vorbereitungshaft nach Artikel 75 AIG;
  • Ausschaffungshaft nach Artikel 76 AIG;
  • Dublin-Haft nach Artikel 76a AIG;
  • Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Papierbeschaffung nach Artikel 77 AIG;
  • Durchsetzungshaft nach Artikel 78 AIG.

Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft, Dublin-Haft und Durchsetzungshaft werden als ausländerrechtliche Administrativhaft zusammengefasst. Die Vorbereitungshaft soll die Durchführung des Wegweisungsverfahrens sicherstellen. Die Ausschaffungshaft bezweckt die Sicherstellung des Vollzugs eines bereits erlassenen Wegweisungsentscheids. Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtigen Personen in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht möglich ist. Die Dublin-Haft soll im Dublin-Verfahren den Vollzug der Wegweisung sicherstellen.

Letzte Änderung 20.04.2021

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