V18


Visumbestimmungen:

V18

Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber gewöhnlicher vanuatuischer Pässe, die vor dem 25. Mai 2015 ausgestellt wurden.

Es besteht eine Visumpflicht:

  • für Inhaber gewöhnlicher vanuatuischer Pässe, die ab dem 25. Mai 2015 ausgestellt wurden.
    Bemerkung:
    Inhaber eines von Vanuatu ab dem 25. Mai 2015 ausgestellten gewöhnlichen Passes, die vor dem 4. Mai 2022 in den Schengen-Raum eingereist sind, dürfen ihren Aufenthalt fortsetzen und ohne Visum ausreisen. Dies gilt nicht für das Überschreiten vorübergehender Aussengrenzen zwischen Mitgliedstaaten.

Visumpflicht im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:

  • im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe;
  • anderer Art, sofern diese länger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert.

Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:

  • Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind.

Liste der von den Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 918 kB, 16.01.2024)  

  

Letzte Änderung 15.08.2022

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