Ausweis S (für Schutzbedürftige)

AA19 Ausweis S (für Schutzbedürftige)

Dieser Ausweis berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. Jeder Stellenantritt und -wechsel bedarf der vorgängigen Bewilligung. Bei Stellenbewerbungen ist der Ausweis dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser Ausweis ist der zuständigen kantonalen Behörde spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert vorzulegen. Eine Adressänderung ist innert acht Tagen der zuständigen Behörde zu melden.

Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.

Letzte Änderung 17.02.2023

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